Bundessozialgericht bestätigt Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen

Am 03.03.2009 entschied das Bundessozialgericht per Urteil (Az. B 1 KR 12/08 R), dass die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze bei Frauen, bis zu der die Kosten einer künstlichen Befruchtung übernommen werden können, verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Die gesetzlichen Krankenkassen können sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten einer künstlichen Befruchtung beteiligen. Allerdings darf hier das Ehepaar, das die Leistungen in Anspruch nimmt, ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben. Die Altersgrenze liegt bei Frauen beim vollendeten 40. Lebensjahr, bei Männer beim vollendeten 50. Lebensjahr.

Die Klägerin klagte gegen die durch den Gesetzgeber festgesetzte Altersgrenze deshalb, weil die Erfolgsaussichten einer künstlichen Befruchtung bei Frauen zwischen dem 40. und 42. Lebensjahr – statistisch gesehen -  noch bei mindestens 15 Prozent liegen.

Da bezüglich dieser Problematik der Bundesgerichtshof am 21.09.2005 entschied, dass eine private Krankenversicherung die Kosten einer künstlichen Befruchtung dann erhält, wenn die Erfolgsaussicht noch bei mindestens 15 Prozent liegt, sah die gesetzlich Krankenversicherte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG).

Bundessozialgericht bestätigt Altersgrenze

Mit Urteil vom 03.03.2009 bestätigte das Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 12/08 R) die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – festgesetzte Altersgrenze, bis zu der die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung, soweit die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen, übernehmen können. Die Regelung verstößt nach der Begründung des Bundessozialgerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Bei einem Lebensalter von 40 Jahren liegt bei Frauen die Erfolgsaussicht einer künstlichen Befruchtung noch bei 18 Prozent, während die Erfolgsaussicht bei zehn Jahre jüngeren Frauen noch fast doppelt so hoch, nämlich bei 34 Prozent, ist. Der Gesetzgeber konnte in diesem Punkt seinen Gestaltungsspielraum ausnutzen, da mit einer künstlichen Befruchtung keine Kernleistung des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung betroffen ist.

Irrelevant ist die in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof ergangene Entscheidung einer Kostenübernahme für privat Krankenversicherte. Bei einer privaten und einer gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um unterschiedliche Krankenversicherungssysteme. Verfassungsrechtlich ist daher die ungleiche Behandlung der privat und gesetzlich Krankenversicherten hinzunehmen, so das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 03.03.2009. Daher kann auch bei den verschiedenen Leistungsumfängen kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hergeleitet werden.

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