Krankenversicherung

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2009

(Endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2009)

Zu Beginn eines jeden Jahres werden in Deutschland die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen angepasst, stets orientiert an der wirtschaftlichen Lage. Davon betroffen sind unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und Leistungen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01. Januar 2009 konnten die Sozialversicherungsträger höhere Beitragseinnahmen erzielen – unabhängig davon, ob die Beitragssätze selbst angepasst wurden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, die bereits bundeseinheitlich gilt, stieg um 900 Euro pro Jahr beziehungsweise 75 Euro pro Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden die Grenzen ebenfalls erhöht. Dabei wird zwischen dem Rechtskreis West (alte Bundesländer) und dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) unterschieden. Im Westen stiegen die Grenzen um 1.200 Euro jährlich beziehungsweise 100 Euro monatlich, im Osten um 600 Euro jährlich bzw. 50 Euro monatlich.

Auch die Bezugsgröße wurde 2009 ebenfalls angepasst. Sie stieg sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost um 420 Euro jährlich, das entspricht 35 Euro monatlich. Die Bezugsgröße ist eine zentrale Rechengröße im Sozialversicherungsrecht, da von ihr zahlreiche Höchstwerte und Leistungsbeträge abgeleitet werden. Bei der Bezugsgröße, die in der Rechtsvorschrift des § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB IV) geregelt ist, handelt es sich um eine der bedeutendsten Rechengrößen in der Sozialversicherung. Viele Grenzen und Leistungsbeträge werden von der Bezugsgröße abgeleitet.

Ziel dieser jährlichen Anpassungen ist es, das Sozialversicherungssystem zeitgemäß und finanziell stabil zu halten. Die Werte und Rechengrößen basieren entweder auf gesetzlichen Indexierungsformeln oder auf politischen Entscheidungen. Die konkreten Änderungen werden in der Regel zu Jahresbeginn veröffentlicht und sind für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherte wichtig, um Beiträge korrekt zu berechnen und Ansprüche richtig einzuschätzen.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

  • jährlich: 48.600,00 € - monatlich 4.050,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

  • jährlich: 44.100,00 € - monatlich 3.675,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 44.100 €, monatlich: 3.675,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 5.400,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 64.800,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 4.550,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 54.600,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 2.520,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 30.240,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.135,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 25.620,00 €Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich 400,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

  • Pflegeversicherung: 1,95%, Kinderlosenzuschlag 0,25%,
  • Rentenversicherung: 19.9%
  • Arbeitslosenversicherung: 2,8%
  • Krankenversicherung: ab 2009 bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch
    • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, Sonderbeitrag 0,9% (gesamt: 15,5%)
    • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, Sonderbeitrag 0,9% (gesamt: 14,9%)

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