Teilweise Kostenübernahme für künstliche Befruchtung nicht verfassungswidrig

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung sich bei Vorliegen der Voraussetzungen an den Kosten für eine künstliche Befruchtung in Höhe von 50 Prozent beteiligt. Diese Regelung besteht seit dem 01.01.2004. Bis zum 31.12.2003 sahen die Gesetzesvorschriften noch eine volle Kostenübernahme vor. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung (kurz: GMG) wurde die Halbierung der Kostenbeteiligung umgesetzt.

Ein Ehepaar klagte gegen die seit dem 01.01.2004 geltende Regelung, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen „nur“ noch mit 50 Prozent an den Kosten für eine künstliche Befruchtung beteiligen. Das Ehepaar sah in der Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Bundesverfassungsgericht sieht keinen Verstoß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht mit der Regelung des 50%igen Kostenzuschusses keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz entsprechend Artikel 3 des Grundgesetzes. Mit Beschluss vom 27.02.2009 wurde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2982/07 die Beschwerde gar nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verwies auf sein Urteil, mit dem am 28.02.2007 zu dieser Problematik bereits die aufgeworfenen Fragen beantwortet wurden.

Das Bundesverfassungsgericht merkte an, dass eine medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft keine Krankenbehandlung im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Damit wird auch keine Leistungspflicht der GKV ausgelöst. Darüber hinaus kann ein Wunsch einer Familienplanung nicht deshalb in die Zuständigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen, da durch eine künstliche Befruchtung kein regelwidriger Körperzustand beseitigt wird. Dieser wird vielmehr durch den Einsatz medizinischer Technik umgangen.

Da mit den Gesetzesregelungen alle Versicherten gleich behandelt werden, kann kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestätigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält sich auch äußerst zurück, dem Gesetzgeber aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes weitere Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen.

Auch wenn sozial schwache Personenkreise ggf. nicht in den Genuss einer künstlichen Befruchtung kommen können – da die weiteren 50 Prozent selbst finanziell nicht getragen werden können – liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes vor.

Fazit

Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich bei einer medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit 50 Prozent an den Kosten. Diese 50%ige Kostenbeteiligung besteht erst seit dem 01.01.2004. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wird durch das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 27.02.2009 nicht bestätigt.

Der Gesetzgeber hat keine staatliche Verpflichtung, mit den Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung die Gründung einer Familien zu finanzieren bzw. zu fördern.

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