Mondscheinkinder erhalten von Krankenkasse keine Sonnencreme

Leidet ein gesetzlich Krankenversicherter an einer schweren Hauterkrankung, muss eine Krankenkasse auch dann keine Kosten für eine Sonnencreme übernehmen, wenn diese medizinisch vom behandelnden Arzt verordnet wird. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund am 17.03.2009 per Urteil unter dem Aktenzeichen S 44 KR 6/04.

Der Kläger ist ein so genanntes Mondscheinkind. Er leidet an einer seltenen Hauterkrankung, die schon bei einem kurzen Aufenthalt im Freien einen Sonnenbrand nach sich zieht. Dies führt dazu, dass er das Sonnenlicht vermeiden muss. Da bei Mondschein keine Hautreaktionen eintreten und die von der genetisch bedingten Erbkrankheit Betroffenen bedenkenlos ins Mondlicht können, werden die Erkrankten auch Mondscheinkinder genannt.

Die Klage eines Mondscheinkindes

Der Kläger wollte von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für Sonnencreme, die sein behandelnder Hautarzt medizinisch befürwortete. Speziell beantragte der Lichtschutzpräparat „Daylong 25 ultra“. Der Arzt begründete die medizinische Verordnung damit, dass der Kläger auf einen permanenten UVA- und UVB-Schutz angewiesen ist.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Sonnencreme ab, da diese ein Hautpflegemittel ist, welches nicht übernommen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn ein medizinischer Grund für die Verwendung einer Sonnencreme vorliegt.

Das folgende Klageverfahren blieb für den Kläger erfolglos. Mit Urteil vom 17.03.2005 (Az. S 44 KR 6/04) bestätigte das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Krankenkasse.

Kein Arzneimittel

In der Urteilsbegründung ging das Sozialgericht Dortmund darauf ein, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 1 SGB V) die Versicherten einen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln haben. Allerdings handelt es sich bei einer Sonnencreme um kein Arzneimittel. Denn für die Qualifikation eines Arzneimittels ist die objektive Zweckbestimmung relevant, nicht hingegen der konkrete Verwendungszweck.

Insbesondere Urlaubern bzw. Menschen, die sich länger in der Sonne aufhalten, soll ein gefahrloser Verbleib in der Sonne durch eine Sonnencreme ermöglicht werden. Dass ein Mondscheinkind die Sonnencreme wegen der Hauterkrankung benötigt, ist irrelevant.

Das Sozialgericht Dortmund führte auch aus, dass es nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ankommt, ob die Sonnencreme als Arzneimittel angesehen werden kann, welches zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist. Für die Abgrenzung der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung, ob ein Arzneimittel übernommen werden muss oder nicht, stellt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kein einleuchtendes und praktikables Kriterium dar. Dies wurde auch in einem späteren Urteil des Bundesozialgerichts vom 09.12.2007 unter dem Aktenzeichen 1 RK 23/95 nochmals bestätigt.

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