Krankenversicherung

Versicherten drohen Zusatzbeiträge

Seit dem 01.01.2009 wurde die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu geregelt. Seit Anfang des Jahres bestimmt der Gesetzgeber, welcher Beitragssatz in der Krankenversicherung gilt. Die Krankenkassen erhalten ihre finanziellen Mittel direkt aus dem Gesundheitsfonds zugewiesen, mit denen sie ihrer Leistungsverpflichtung nachkommen müssen. Sie bestimmen nicht mehr selbst über ihre Beiträge.

Reicht einer Krankenkasse das Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht (mehr) aus, hat sie die Möglichkeit, Zusatzbeiträge von ihren Versicherten zu erheben. Dieses Szenario, welches von den Krankenkassen so weit und so lange wie möglich vermieden wird, droht jetzt nach einer Berechnung des Bundesversicherungsamtes (BVA) mehr als 15 Kassen.

Wirtschaftskrise

Die Wirtschaftkrise reißt ein Loch in den Gesundheitsfonds von knapp drei Milliarden Euro – s. auch: Milliardenloch im Gesundheitsfonds. Der Gesetzgeber stopft dieses Finanzloch mit einem Darlehen, welches er aus Steuermitteln in den Gesundheitsfonds einzahlt. Dieses Darlehen soll im Jahr 2011 wieder vom Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden.

Trotz dieses Darlehens seitens des Gesetzgebers wird die eine oder andere Krankenkassen dennoch Zusatzbeiträge verlangen müssen. Hiervon sollen mehr als 15 Krankenkassen bzw. etwa 4,5 Millionen gesetzlich Krankenversicherte betroffen sein.

Zusatzbeiträge

Die Zusatzbeiträge dürfen maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen betragen und müssen von den Versicherten alleine aufgebracht werden; hieran beteiligt sich der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger also nicht.

Für die betroffenen Versicherten löst die Erhebung eines Zusatzbeitrages die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts aus. Das bedeutet, dass diese bis zur Fälligkeit des ersten Zusatzbeitrages ihre Krankenkassen wechseln können – und zwar auch dann, wenn diese der Kasse erst neu hinzugetreten sind.

Folge, wenn eine Krankenkasse Zusatzbeiträge erheben muss, könnten erneute Kündigungswellen sein. Andererseits könnten die von den Zusatzbeiträgen betroffenen Kassen auch die politisch gewollten Fusionen anstreben.

Rechtliche Änderungen ab 2015

Ab dem Jahr 2015 gab es wesentliche Änderungen beim Krankenkassenbeitrag. Einerseits wurde der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzliche Krankenversicherung auf 14,6 Prozent festgeschrieben. Andererseits wurde der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkassen erheben kann bzw. muss, auf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag umgestellt. Das heißt, dass jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag festsetzt, der in einem Prozentwert ausgedrückt ist.

Neben einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag gibt es seit dem Jahr einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Diesen gibt das Bundesministerium für Gesundheit auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises bekannt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt für bestimmte Versichertengruppen, unter anderem für Bezieher von Arbeitslosengeld II, für Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst oder nach dem Eignungsübungsgesetz fortbesteht oder für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Im ersten Jahr, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag eingeführt wurde (also im Jahr 2015), betrug dieser 0,9 Prozent. Im Kalenderjahr 2026 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 Prozent.

Zunächst musste – seit der gesetzlichen Änderung ab dem Jahr 2015 – der Zusatzbeitrag von den Versicherten alleine getragen werden. Ab dem Jahr 2019 wurde wieder die solidarische Finanzierung des Zusatzbeitrages eingeführt. Damit wird der Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. von den Rentnern und den Rentenversicherungsträger getragen.



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