Selbstständiges Einkaufen zählt zu den Grundbedürfnissen

Ein Einkaufsfuchs ist ein Lesegerät, mit welchem der Barcode auf Verpackungen gelesen werden kann und das entsprechende Produkt per digitaler Sprachausgabe erkannt werden kann. Diese Geräte ermöglichen es blinden und stark sehbehinderten Menschen, sich selbstständig in Supermärkten zu Recht zu finden. Auch die häusliche Vorratskammer kann mittels des Einkaufsfuchses selbstständig von einem Blinden organisiert werden. Durch die Strichcodes, welche auf den meisten Verpackungen angebracht sind, kann im häuslichen Bereich einem Blinden mitgeteilt werden, welche Lebensmittel noch vorhanden sind, zum Gebrauch anstehen oder neu beschafft werden müssen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat nun in einem Urteil entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen für eine blinde Versicherte die Kosten für diese Barcode-Lesegeräte übernehmen müssen. Das Urteil hatte das Landessozialgericht am 11.11.2009 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 17/08 gesprochen.

Anlass für das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gab ein Rechtsstreit, da die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Einkaufsfuchs abgelehnt hatte. Im Vorfeld wurde einer blinden Versicherten durch die behandelnde Augenärztin ein Einkaufsfuchs ärztlich verordnet. Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Kosten des Einkaufsfuchses, welche sich auf etwa 2.500 Euro belaufen, in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sah die Krankenkasse sich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für das Barcode-Lesegerät zu übernehmen.

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (zweite sozialgerichtliche Instanz) verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme des Einkaufsfuchses und schloss sich der Auffassung des Sozialgerichts Hannover (erste sozialgerichtliche Instanz) an. Schon das Sozialgericht Hannover hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt und einen Anspruch für den Einkaufsfuchs bestätigt. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Krankenkasse jedoch Berufung ein, weshalb das Landessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Als Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an, dass der Bereich der selbstständigen hauswirtschaftlichen Versorgung zu den Grundbedürfnissen gehört. Zu der hauswirtschaftlichen Versorgung zählt auch das selbstständige Einkaufen. Daher ist ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe ein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V), da es mit diesem Gerät einem erblindeten Versicherten ermöglicht wird, selbstständig die hauswirtschaftliche Versorgung vorzunehmen und auch weitestgehend die Einkaufe zu erledigen.

Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass zwischen den Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels und den entstehenden Kosten eine begründbare Relation vorhanden sein muss. Damit ist jedoch keine zusätzliche Kosten-Nutzen-Abwägung gemeint, die vorgenommen werden muss, wenn durch das Hilfsmittel ein Gebrauchsvorteil zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses bzw. eine umfassende Einsetzbarkeit des Hilfsmittels – hier des Einkaufsfuchses – besteht.

Hinweis

In einem ähnlichen Fall hatte das Sozialgericht Detmold mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. S 5 KR 207/07) ebenfalls entschieden, dass ein Einkaufsfuchs für einen blinden Versicherten seitens der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen ist – s. Digitale Einkaufshilfe für Blinde.

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