Pflegeeinsätze für Pflegegeldbezieher
Bezieht ein Pflegebedürftiger von der Sozialen Pflegeversicherung Pflegegeld, müssen nach den gesetzlichen Vorschriften Beratungseinsätze durch eine Sozialstation in Anspruch genommen werden. Bei diesen Beratungseinsätzen spricht man von Pflegeeinsätzen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Pflegeinsätze betrifft allerdings nur Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Wird neben dem Pflegegeld beispielsweise zum Teil noch die Pflegesachleistung (also die Kombinationsleistung) beansprucht, muss der Pflegeeinsatz nicht in Anspruch und der Pflegekasse nachgewiesen werden.
Die Beratungs- bzw. Pflegeeinsätze wurden seitens des Gesetzgebers deshalb verpflichtend für die Pflegegeldbezieher eingeführt, dass die Pflegepersonen regelmäßige Hilfestellungen durch professionelle Pflegekräfte erhalten. Zudem wird durch die Einsätze der zuständigen Pflegekasse nachgewiesen, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und damit weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld vorliegen.
Sollte im Rahmen eines Pflegeeinsatzes festgestellt werden, dass die Pflege durch die ehrenamtlichen Pflegepersonen nicht mehr ausreichend sichergestellt ist, besteht kein Anspruch mehr auf das Pflegegeld. In diesen Fällen muss eine entsprechende Alternativlösung erörtert werden. Möglichkeiten können beispielsweise sein, die Pflegeleistungen in Form von Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung) zu beziehen. Gegebenenfalls kann auch ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen bestehen, sollte die häusliche Pflege gar nicht mehr sichergestellt werden können. Diesbezüglich empfiehlt es sich, mit der zuständigen Pflegekasse Kontakt aufzunehmen.
Auswirkungen bei unterbliebenen Pflegeeinsätzen
Die Pflegeeinsätze müssen Pflegebedürftige, die einem der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet wurden, einmal pro Kalenderhalbjahr in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet wurden, mussten bis zum Kalenderjahr 2025 den Pflegeeinsatz einmal pro Quartal (Kalendervierteljahr) beanspruchen. Dieses Intervall wurde ab dem Kalenderjahr 2026 durch die Neuregelungen im Rahmen des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (kurz: BEEP) auf ein Kalenderhalbjahr (analog wie bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 und 3) ausgedehnt.
Wird der Pflegeeinsatz nicht abgerufen bzw. wird seitens des Pflegebedürftigen dem Pflegedienst nicht das Einverständnis erteilt, den Pflegeeinsatz der zuständigen Pflegekasse zu melden, muss das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Als angemessen gilt eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Sofern der Pflegeeinsatz wiederholt nicht nachgewiesen wird, kommt es zu einer vollständigen Einstellung der Pflegegeldzahlung. Die Zahlung beginnt erst dann wieder, wenn der Pflegeeinsatz durchgeführt und der Pflegekasse nachgewiesen wurde.
Durch die Inanspruchnahme eines Pflegeeinsatzes entstehen dem Pflegebedürftigen keine Kosten. Die Sozialstationen – zugelassene Leistungserbringer – rechnen die Kosten eines Pflegeeinsatzes direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Die Sozialstationen können für Beratungseinsätze bei Pflegebedürftigen einen Betrag abrechnen, welcher mit den Pflegekassen vereinbart wurde.
Möglichkeit zum Abruf eines Beratungseinsatzes
Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht zum Abruf eines Beratungseinsatzes. Allerdings haben diese Versicherten die Möglichkeit, den Beratungseinsatz einmal halbjährlich in Anspruch zu nehmen.
Ebenfalls haben Pflegebedürftige, in den Pflegegraden 4 und 5 (diese müssen ab dem Kalenderjahr 2026 den Beratungseinsatz nur noch kalenderhalbjährlich abrufen) zugeordnet sind, die Möglichkeit einen Beratungseinsatz kalendervierteljährlich in Anspruch zu nehmen.
Auch von Pflegebedürftigen, die die Pflegesachleistung beziehen oder sich grundsätzlich in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI-Einrichtung) befinden und für den gelegentlichen Aufenthalt im Haushalt der Familie (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten) ein anteiliges Pflegegeld erhalten, kann der Beratungseinsatz abgerufen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung mit evtl. Sanktionen durch die Pflegekasse bei Nicht-Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes besteht für diese Personenkreise nicht.
Videokonferenz möglich
Seit Juli 2022 (aktuell befristet bis März 2027) müssen die Beratungseinsätze nicht mehr zwingend in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass auch eine Videokonferenz für einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI gewählt werden kann, wenn dies vom Pflegebedürftigen gewünscht wird.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen jedoch vor, dass der erste Beratungseinsatz zwingend im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen muss. Danach kann für jeden zweiten Beratungseinsatz eine Videokonferenz gewählt werden.
Voraussetzung, dass ein Leistungserbringer einen Beratungseinsatz per Videokonferenz durchführen kann, ist, dass hierfür ein gesetzlich vorgeschriebenes technisches Verfahren eingehalten wird. Der Videodienstanbieter muss auch für die vertragsärztliche Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden dürfen.
Empfehlungen im Rahmen der Beratungseinsätze
Im Rahmen eines Beratungseinsatzes können Empfehlungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder für eine erforderliche Versorgung mit technischen Pflege-Hilfsmitteln abgegeben werden. Ist dies der Fall, gelten diese Empfehlungen als Antrag. Jedoch hat der Versicherte die Möglichkeit zu erklären, dass die Empfehlung nicht als Antrag gewertet werden soll. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. für einen Badumbau oder für Türverbreiterungen) können seitens der Pflegekasse für Pflegebedürftige Zuschüsse in Höhe von bis zum 4.180 Euro geleistet werden.
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