Ambulante Pflegesachleistung, häusliche Pflegehilfe

Pflegebedürftige, die sich in der häuslichen Umgebung pflegen lassen, können die Pflegesachleistung beziehen. Bei der Inanspruchnahme der Pflegesachleistung wird dem Versicherten seitens der zuständigen Pflegekasse die häusliche Pflegehilfe von Leistungserbringern, die mit der Pflegekasse eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, zur Verfügung gestellt. Dies sind im Regelfall die Sozialstationen. Die Pflegesachleistung ist in § 36 SGB XI gesetzlich geregelt.

Ab Januar 2017 umfassen die Pflegesachleistungen die körperbezogenen und die pflegerischen Pflegemaßnahmen und auch die Hilfen bei der Haushaltsführung.

Auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim lebt, kann die Pflegesachleistung gewährt werden. Sofern sich der Pflegebedürftige jedoch ein einer vollstationären Pflegeeinrichtung befindet, ist der Anspruch auf die Pflegesachleistung ausgeschlossen; hier kommt die Gewährung von vollstationären Pflegeleistungen in Frage. Sollte es sich jedoch um eine nicht zugelassene Pflegeeinrichtung handeln, kann die Pflegesachleistung gewährt werden, sofern diese von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Damit ein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht, muss für den Pflegebedürftigen einer der ab Januar 2017 eingeführten fünf Pflegegrade bestätigt worden sein. Zudem müssen die leistungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Das heißt, dass beispielsweise ein laufendes Versicherungsverhältnis bei der Sozialen Pflegeversicherung bestehen muss, die Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt wurden und die gesetzlich vorgegebene Vorversicherungszeit erfüllt sein muss. Die Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn der Versicherte (in der Zeit ab 01.07.2008) in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre Mitglied oder im Rahmen einer Familienversicherung bei einer Sozialen Pflegeversicherung versichert war.

Näheres zu den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen und zu den einzelnen Pflegegraden können unter: Pflegebedürftigkeit, Definition ab 2017 und Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade nachgelesen werden.

Höhe der Pflegesachleistung

Die Höhe der Pflegesachleistung orientiert sich an dem Pflegegrad, dem der Pflegebedürftige zugeordnet ist. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf die Pflegesachleistung erst ab dem Pflegegrad 2. Doch auch Versicherte, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können die Pflegesachleistung in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags von 125,00 Euro in Anspruch nehmen.

Pflegesachleistungsbeträge ab 2022

Folgende Leistungsbeträge gelten ab Januar 2022:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro
  • Pflegegrad 2: 724,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095,00 Euro

Pflegesachleistungsbeträge 2017 bis 2021

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro
  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Pflegesachleistungsbeträge 2015 und 2016

  • Pflegestufe 0: 231,00 Euro
  • Pflegestufe I, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 468,00 €
  • Pflegestufe I, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 689,00 €
  • Pflegestufe II, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.144,00 €
  • Pflegestufe II, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.298,00 €
  • Pflegestufe III, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 €
  • Pflegestufe IV, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 €

Neben den Pflegesachleistungsbeträgen können bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen beansprucht werden. Hierfür leistet die Pflegekasse bei Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz monatlich bis zu 104,00 Euro (bis Dezember 2014: 100,00 Euro) und bei Vorliegen einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz monatlich bis zu 208,00 Euro (bis Dezember 2014: 200,00 Euro).

Ab Januar 2015 können die zusätzlichen Betreuungsleistungs- und Entlastungsleistungen auch rein somatisch Pflegebedürftige (also ohne Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz) beanspruchen. Der Leistungsbetrag für diesen Personenkreis beträgt 104,00 Euro monatlich.

Pflegesachleistungsbeträge 2013 und 2014

Von Januar 2013 bis Dezember 2014 erhielten Versicherte, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist, deren Hilfebedarf in der Grundpflege jedoch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, erstmals eine Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 225,00 Euro. Ebenfalls erhalten Pflegebedürftige in der Pflegestufe I und II eine zusätzliche Pflegesachleistung, sofern die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Der zusätzliche Pflegesachleistungsbetrag beträgt in der Pflegestufe I monatlich 215,00 Euro und in der Pflegestufe II monatlich 150,00 Euro. Diese Leistungsverbesserungen ergeben sich aufgrund des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (kurz: PNG).

Die Pflegesachleistungsbeträge sind folgend dargestellt:

  • Pflegestufe 0: 225,00 Euro
  • Pflegestufe I, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 450,00 €
  • Pflegestufe I, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 665,00 €
  • Pflegestufe II, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.100,00 €
  • Pflegestufe II, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.250,00 €
  • Pflegestufe III, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.550,00 €
  • Pflegestufe IV, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.918,00 €

Neben den Pflegesachleistungsbeträgen konnten bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen beansprucht werden. Hierfür leistet die Pflegekasse bei Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz monatlich bis zu 104,00 Euro (bis Dezember 2014: 100,00 Euro) und bei Vorliegen einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz monatlich bis zu 208,00 Euro (bis Dezember 2014: 200,00 Euro).

Pflegesachleistungsbeträge bis 2012

Folgende Leistungsbeträge konnten maximal als Pflegesachleistung für die Zeit ab 01.01.2012 gewährt werden:

  • Pflegestufe I: monatlich 450,00 Euro

Für die Zeit ab 01.07.2008 betrug der Leistungsanspruch in der Pflegestufe I monatlich 420,00 Euro, für die Zeit ab 01.01.2010 monatlich 440,00 Euro.

  • Pflegestufe II: monatlich 1.100,00 Euro.

Für die Zeit ab 01.07.2008 betrug der Leistungsanspruch in der Pflegestufe II monatlich 980,00 Euro, für die Zeit ab 01.01.2010 monatlich 1.040,00 Euro.

  • Pflegestufe III: monatlich 1.550,00 Euro

Für die Zeit ab 01.07.2008 betrug der Leistungsanspruch in der Pflegestufe III monatlich 1.470,00 Euro, für die Zeit ab 01.01.2010 monatlich 1.510,00 Euro.

Umwidmungsmöglichkeit ab Januar 2015

Ab dem 01.01.2015 können die Leistungsansprüche auf die Pflegesachleistung zu 40 Prozent in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen bzw. ab 01.01.2017 für Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewidmet“ werden. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der für die Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehene Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro bereits beansprucht wurde. Vom Umwandlungsanspruch kann entweder gleichzeitig, vor oder nach der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags Gebrauch gemacht werden. Durch die Umwidmung der Pflegesachleitung für Angebote zur Unterstützung im Alltag ermöglicht der Gesetzgeber, dass die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung noch flexibler miteinander kombiniert werden können und die Wahlrechte der Anspruchsberechtigten gestärkt werden.

Möchte ein Pflegebedürftiger, der die Pflegesachleistung erhält, die Umwidmungsmöglichkeit nutzen, ist hierfür bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag zu stellen. Es genügt nicht, nur den Nachweis oder eine Rechnung über die in Anspruch genommenen Leistungen der Pflegekasse vorzulegen.

Entscheidet sich ein Pflegebedürftiger die Umwidmung der Pflegesachleistung in Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen, ist er an diese Entscheidung für die bereits hierfür erstatteten Auswendungen gebunden. Eine Rückabwicklung kann daher nicht mehr erfolgen.

Poolen von Leistungsansprüchen

Ab dem 01.01.2015 können die Leistungsansprüche auf die Pflegesachleistung zu 40 Prozent in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen bzw. ab 01.01.2017 für Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewidmet“ werden. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der für die Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehene Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro bereits beansprucht wurde. Vom Umwandlungsanspruch kann entweder gleichzeitig, vor oder nach der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags Gebrauch gemacht werden. Durch die Umwidmung der Pflegesachleitung für Angebote zur Unterstützung im Alltag ermöglicht der Gesetzgeber, dass die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung noch flexibler miteinander kombiniert werden können und die Wahlrechte der Anspruchsberechtigten gestärkt werden.

Möchte ein Pflegebedürftiger, der die Pflegesachleistung erhält, die Umwidmungsmöglichkeit nutzen, ist hierfür bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag zu stellen. Es genügt nicht, nur den Nachweis oder eine Rechnung über die in Anspruch genommenen Leistungen der Pflegekasse vorzulegen.

Entscheidet sich ein Pflegebedürftiger, die Umwidmung der Pflegesachleistung in Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen, ist er an diese Entscheidung für die bereits hierfür erstatteten Aufwendungen gebunden. Eine Rückabwicklung kann daher nicht mehr erfolgen.

Kombination mit weiteren Leistungen

Die Pflegesachleistung kann mit weiteren Pflegeleistungen kombiniert werden. Wird beispielsweise die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausgeschöpft und durch die Pflege von ehrenamtlichen Pflegepersonen ergänzt, handelt es sich um die sogenannte Kombinationsleistung. In diesem Fall wird noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Ebenfalls kann die Pflegesachleistung mit Leistungen in teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tagespflege, Nachtpflege) kombiniert werden.

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