Die Höhe der vollstationären Pflegeleistungen im Jahr 2017

Zum 01.01.2017 erfährt die Soziale Pflegeversicherung umfangreiche und weitreichende Neuerungen. Mit der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade überführt. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit steht dann nicht mehr der Grad der Hilfebedürftigkeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit im Vordergrund.

Neben den neuen Leistungsbeträgen, welche sich ab dem Jahr 2017 nach den maßgebenden Pflegegraden orientieren, gibt es mit der Einführung eines einrichtungseinheitlichen Eigenanteils eine weitere wesentliche Änderung im vollstationären Pflegebereich.

Ein Anspruch auf die vollstationäre Pflege haben Pflegebedürftige, für die die häusliche – ggf. in Kombination mit der teilstationären – Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt.

Leistungsbeträge im Jahr 2017

Der Anspruch auf die vollstationären Pflegeleistungen besteht ab dem 01.01.2017 für Pflegebedürftige, für die einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt wurde (bzw. die von einer Pflegestufe in einen dieser Pflegegradeübergeleitet wurden).

Folgende Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege gelten im Kalenderjahr 2017:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro *
  • Pflegegrad 2: 770,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro

* Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 3 SGB XI) erhalten auch Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 für die vollstationäre Pflege einen Leistungsbetrag – im Rahmen der Kostenerstattung, nicht als Sachleistung – in Höhe von 125,00 Euro monatlich.

Mit diesen Leistungsbeträgen werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die Betreuung und für die medizinische Behandlungspflege in einer pauschalierten Form übernommen.

Mit den stationären Pflegeeinrichtungen schließen die Pflegekassen tagesgleiche Pflegesätze ab. Neu ist ab dem Jahr 2017, dass in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hohe Beträge – die sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteile – vorgesehen sind. Damit steigt der Eigenanteil ab Januar 2017 nicht mehr mit einem steigenden Pflegegrad, welchen der Pflegebedürftige bzw. der Sozialhilfeträger aufbringen muss.

Neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen noch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) und die Investitionskosten aufzubringen.

Folgend sind die Leistungsbeträge der vollstationären Pflege 2016 und 2017 gegenübergestellt:

Pflegestufe Eingeschränkte
Alltagskompetenz
lag vor
Überführung in
Pflegegrad
vollstationäre Pflege
2016 2017
0 ja 2 231 € 770 €
I nein 2 1.064 € 770 €
I ja 3 1.064 € 1.262 €
II nein 3 1.330 € 1.262 €
II ja 4 1.330 € 1.775 €
III nein 4 1.612 € 1.775 €
III ja 5 1.612 € 2.005 €
III Härtefall nein 5 1.995 € 2.005 €
III Härtefall ja 5 1.995 € 2.005 €

Besitzstandsregelungen

Durch die Überführung der Pflegestufen in die Pflegegrade zum 01.01.2017 soll kein Pflegebedürftiger finanziell schlechter gestellt werden. Daher wird der im Dezember 2016 zu entrichtende individuelle Eigenanteil mit dem neuen, ab Januar 2017 geltenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil verglichen. Ergibt sich hierdurch für den Pflegebedürftigen ein finanzieller Nachteil, wird im Rahmen der Besitzstandsregelungen ein dauerhafter Zuschlag – zusätzlich zu den oben genannten Leistungsbeträgen – geleistet. Dieser Zuschlag wird von der zuständigen Pflegekasse von Amts wegen errechnet und regelmäßig gezahlt; ein gesonderter Antrag muss hierfür nicht gestellt werden.

Sofern sich einmal die Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege erhöhen, kommt es zu einer Reduzierung/Abschmelzung des zusätzlichen Leistungsbetrages, welcher im Rahmen der Besitzstandsregelungen geleistet wird.

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