Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich um eine stationäre Leistung, durch die die ambulanten Pflegeleistungen ergänzt werden. Befinden sich Pflegebedürftige im ambulanten, also in ihrem häuslichen Bereich, kann es vorkommen, dass die pflegenden Angehörigen vorübergehend die Pflege nicht übernehmen können. Für solche Situationen, z. B. bei einem Urlaub oder bei Krankheit der pflegenden Angehörigen, kann die Kurzzeitpflege zum Tragen kommen.

Mit der Kurzzeitpflege wird also die ambulante Pflege ergänzt und bietet dort Hilfe, wo die ambulante Pflege nicht ausreicht.

Die Rechtsgrundlage der Kurzzeitpflege ist § 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Anspruchsvoraussetzungen

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass der Versicherte pflegebedürftig und mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist; es muss daher einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt worden sein. Zudem darf die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden können und auch die Leistungen der teilstationären Pflege (Tagespflege, Nachtpflege) nicht ausreichend sein.

Die Kurzzeitpflege kann unter anderem in den folgenden Fällen in Betracht kommen.

  • In Zeiten des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, wenn diese Zeiten auch nicht mit der Leistung „Verhinderungspflege“ überbrückt werden können.
  • In Krisenzeiten, wenn beispielsweise die Pflegepersonen vollständig ausfallen.
  • Wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig erheblich verschlimmert.
  • In Zeiten unmittelbar im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsbehandlung, wenn die häusliche Pflege noch nicht möglich ist (weil beispielsweise noch die Wohnung umgebaut werden muss oder die Pflegepersonen die Pflege noch nicht übernehmen können).

Der Leistungsbetrag und die Leistungsdauer

Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Der Anspruch besteht bis zu einem bestimmten Euro-Betrag und für längstens acht Wochen je Kalenderjahr und ist damit erschöpft, sobald eine dieser beiden Begrenzungen erreicht ist.

Ab dem 01.07.2025 gibt es für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ein gemeinsames Budget – das sogenannten Entlastungsbudget. Dieses beträgt kalenderjährlich 3.539,00 Euro. Das heißt, dass für die Kurzzeitpflege – sofern dieses Budget nicht für die Verhinderungspflege verwendet wird – ein Betrag von bis 3.539,00 Euro kalenderjährlich beansprucht werden kann. Ein bereits im ersten Halbjahr 2025 beanspruchter Leistungsbetrag wird im zweiten Halbjahr 2025 auf den maximalen Leistungsanspruch angerechnet.

Für das erste Halbjahr 2025 kann für die Kurzzeitpflege noch ein kalenderjährlicher Leistungsbetrag von 1.854,00 Euro beansprucht werden. Darüber hinaus kann aus der Verhinderungspflege noch ein Leistungsbetrag von 843,00 Euro auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass insgesamt 2.528,00 Euro zur Verfügung stehen.

Bis zum Kalenderjahr 2024 war der maximale Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege auf kalenderjährlich 1.774,00 Euro (bis zum Jahr 2021 1.612,00 Euro) begrenzt.

Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht einheitlich für alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5. Eine Staffelung der Leistungsbeträge nach dem vergebenen Pflegegrad, wie dies bei den meisten Pflegeleistungen der Fall ist, gibt es bei der Kurzzeitpflege nicht.

Die Leistungsdauer für die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt.

Mit jedem Kalenderjahr entsteht der Anspruch auf die Kurzzeitpflege neu. Das heißt, dass immer ab 01.01. eines Kalenderjahres wieder ein Anspruch auf das Entlastungsbudget (das ab 01.07.2025 gilt) in Höhe von 3.539,00 Euro (für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege) für acht Wochen besteht.

Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – bestätigt wurde, haben keinen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Jedoch haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131,00 Euro (bis 31.12.2024: 125,00 Euro). Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege verwendet werden.

Leistungsinhalt

Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen erbracht, welche der Pflegebedürftige entsprechend dem anerkannten Pflegegrad bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, zur Beaufsichtigung oder Anleitung benötigt. Zu diesen allgemeinen Pflegeleistungen gehören die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die medizinische Behandlungspflege.

Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden allerdings keine Investitionskosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Diese Eigenanteile können ggf. im Rahmen des Entlastungsbetrages von der Pflegekasse erstattet werden, auf den ein Anspruch in Höhe von 131,00 Euro monatlich besteht.

Neben der Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Da es sich bei der Kurzzeitpflege um eine stationäre Pflegeleistung handelt, besteht dieser Anspruch auch bei dieser Leistung. Die Pflegekasse leistet hierfür einen gesonderten Zuschlag, der neben dem eigentlichen Leistungsbetrag auf Kurzzeitpflege gezahlt wird.

Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege stehen Pflegeeinrichtungen zur Verfügung, die von den Pflegekassen als solche zugelassen sind.

Die Kurzzeitpflege kann allerdings auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen geleistet werden, wenn die Leistungen in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Als geeignete Einrichtungen zur Kurzzeitpflege kommen solche Einrichtungen in Betracht, welche aufgrund der personellen und räumlichen Ausstattung die vollstationäre Pflege und Betreuung für die Leistungsdauer sicherstellen können.

Auch in stationären Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen kann eine Kurzzeitpflege erbracht werden, wenn in dieser die Pflegeperson eine medizinische Vorsorge oder Rehabilitation beansprucht und deshalb der Pflegebedürftige zur Pflege gleichzeitig untergebracht werden muss.

Pflegegeld während Kurzzeitpflege

Sofern bei Beginn der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld (Geldleistung bei häuslicher Pflege) bestand, wird dieses für die Dauer der Kurzzeitpflege in halber Höhe weitergezahlt. Da der Anspruch auf die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr besteht, wird auch das Pflegegeld für die Dauer von bis zu acht Wochen zu 50 Prozent geleistet. Für den Aufnahme- und Entlassungstag besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld, da an diesen Tagen noch die häusliche Pflege durchgeführt wird.

Sonstiges zur Kurzzeitpflege

Ist der maximale Leistungsanspruch auf die Kurzzeitpflege (betragsmäßig oder zeitmäßig) ausgeschöpft, kann danach die vollstationäre Pflege beansprucht werden. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass die Einrichtung der Kurzzeitpflege auch für die vollstationäre Pflege eine Zulassung hat. Sollte dies nicht der Fall sein, kann für die selbst sichergestellte Pflege die Zahlung von Pflegegeld in Betracht kommen.

Sind in dem Entgelt der Kurzzeitpflegeeinrichtung die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht gesondert ausgewiesen, übernimmt die Pflegekasse 60 Prozent des berechneten Entgelts.

Sollte ein Pflegebedürftiger die Kosten, welche aufgrund einer Kurzzeitpflege entstehen und von der Sozialen Pflegeversicherung nicht übernommen werden können, nicht tragen können, kann sich an den Kosten evtl. das Sozialamt beteiligen. Im Einzelfall wird das Sozialamt prüfen, ob eine eventuelle Kostenbeteiligung möglich ist.

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