Betreuerin hilft einer Pflegebedürftigen
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Pflegeversicherung

Der Entlastungsbetrag der Sozialen Pflegeversicherung

Pflegebedürftige haben bereits ab dem Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den weiteren ambulanten Pflegeleistungen gewährt und dient dazu, dass damit zweckgebundene Aufwendungen finanziert bzw. erstattet werden können.

Mit dem Entlastungsbetrag, welcher zweckgebunden eingesetzt werden muss, werden die Leistungen der häuslichen Pflege ergänzt. Der monatliche Anspruch beträgt 131,00 Euro; für die Zeit bis Dezember 2024 125,00 Euro.

Die Rechtsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Anspruchsvoraussetzungen

Damit ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI besteht, muss der Versicherte mindestens dem Pflegegrad 1 zugeordnet sein. Der Entlastungsbetrag beträgt in allen Pflegegraden (Pflegegrad 1 bis 5) monatlich 131,00 Euro und ergänzt die Leistungen der häuslichen Pflege bzw. die ambulanten Pflegeleistungen. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag geleistet werden kann, wenn der Versicherte ambulante Pflegeleistungen bezieht; der Bezug von stationären Pflegeleistungen führt nicht zum Anspruch auf Entlastungsleistungen.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen einsetzen:

  • Sachleistung der ambulanten Pflegedienste mit Ausnahme der Sachleistungen, welche im Bereich der Selbstversorgung erbracht werden. Zur Selbstversorgung gehört unter anderem die Zubereitung der Nahrung, das An- und Auskleiden und die Körperpflege.
  • Eigenanteile für die teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege)
  • Eigenanteile für die Kurzzeitpflege
  • Fahrkosten zur/von der Kurzzeitpflege
  • Höhere Frequenz bzw. längere Inanspruchnahme der teilstationären Pflege bzw. der Kurzzeitpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (diese müssen nach Landesrecht anerkannt sein)

Zu den Eigenanteilen bei der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehören die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) und die Investitionskosten.

Bei der Kurzpflege kann der Entlastungsbetrag auch vollständig für die Finanzierung dieser Leistung eingesetzt werden. Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Leistungsbetrag aufgespart – in den vergangenen Monaten nicht beansprucht – wurde und damit ein größerer Betrag zur Verfügung steht.

Bei den Entlastungsleistungen handelt es sich um eine Leistung, welche im Regelfall im Rahmen der Kostenerstattung zur Verfügung gestellt wird. Das heißt, der Versicherte erhält vom Leistungserbringer eine Rechnung, die beglichen werden muss und im Nachgang von der zuständigen Pflegekasse erstattet wird. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Kostenerstattungsanspruch an den Leistungserbringer abgetreten wird, sodass dieser direkt mit der Pflegekasse die Kosten abrechnen kann.

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können Leistungsbetrag für die komplette Pflegesachleistung der ambulanten Pflegedienste einsetzen, also auch für Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung.

Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V eingesetzt werden, welche die Gesetzliche Krankenversicherung aufgrund fehlender Pflegebedürftigkeit (nicht mindestens Pflegegrad 2) übernimmt.

Aufsparen des Leistungsbetrags

Der Anspruch auf den monatlichen Leistungsbetrag von 131,00 Euro entsteht jeweils zu Beginn des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des Entlastungsbetrags erfüllt sind. Damit kann monatlich eine Leistung im Umfang von 131,00 Euro in Anspruch genommen werden, für die der Entlastungsbetrag herangezogen werden kann.

Sollte ein Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann der nicht in Anspruch genommene Leistungsbetrag auf eines der Folgemonate des laufenden Jahres übertragen werden. In einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommene Leistungsbeträge können in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Wird jedoch der Rest-Leistungsbetrag nicht bis spätestens 30.06. des Folgejahres beansprucht, verfällt dieser.

Ein Zugriff auf künftige Leistungsbeträge ist nicht möglich, da der monatliche Leistungsanspruch auf den Entlastungsbetrag (nach § 41 SGB I) immer erst mit Beginn eines Monats entsteht.

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