Gemeinschaftliche Wohnform
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Pflegeversicherung

Pauschaler Zuschuss von monatlich 450 Euro

Seit dem 01.01.2026 gibt es im Recht der Sozialen Pflegeversicherung mit den „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen“ eine neue Leistungsart. Diese Leistung wird in § 45h Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und steht pflegebedürftigen Versicherten zu, die in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI leben.

Mit dieser neuen Leistungsform soll insbesondere die selbstbestimmte Pflege und Betreuung außerhalb klassischer stationärer Einrichtungen gestärkt werden. Die Leistung wurde mit dem „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) eingeführt und sieht für die anspruchsberechtigten Versicherten einen monatlichen Zuschuss vor, der pauschal – sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden – in Höhe von 450,00 Euro geleistet wird.

Ziel der Regelung

Gemeinschaftliche Wohnformen bieten pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Wohnumfeld zu leben und gleichzeitig die notwendige pflegerische Versorgung zu erhalten.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der neuen Leistung das Ziel, alternative Wohn- und Versorgungsformen zu fördern, die Selbstbestimmung, Teilhabe und Gemeinschaft in den Mittelpunkt stellen.

Monatlicher Zuschuss

Pflegebedürftige Personen, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Versorgungsvertrag gemäß § 92c SGB XI leben, erhalten einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro pro Monat. Als pflegebedürftige Personen gelten bereits Versicherte, für die der Pflegegrad 1 anerkannt wurde. Das bedeutet, dass selbst im niedrigsten Pflegegrad, der nur einen eingeschränkten Leistungsumfang auf Pflegeleistungen vorsieht, der Zuschuss geleistet werden kann.

Der Zuschuss ist dafür bestimmt, dass dieser für Leistungen des Basispaktes des entsprechenden Versorgungsvertrags eingesetzt werden kann. Der Zuschuss kann jedoch auch für eine darüberhinausgehende pflegerische Versorgung verwendet werden.

Pflegesachleistungen für Pflegegrade 2 bis 5

Zusätzlich zum monatlichen Zuschuss haben Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören die:

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung.

Die Leistungen werden entsprechend den Regelungen der häuslichen Pflege nach § 36 SGB XI erbracht. Werden die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann ein anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.

Eingeschränkter Leistungsanspruch

Zu beachten ist, dass bei der Inanspruchnahme der Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen manche Pflegeleistungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt beansprucht werden können. Die Versicherten erhalten durch das Basispaket – aus dem auch keine Leistungsbestandteile abgewählt werden können – die pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen und auch Leistungen der Häuslichen Krankenpflege. Damit besteht eine bestimmte Versorgungssicherheit, was dazu führt, dass die Leistungen „Verhinderungspflege“ und „teilstationäre Pflege“ (Tages- und Nachtpflege) nicht mehr beansprucht werden können.

Ebenfalls besteht keine Notwendigkeit mehr für die Gewährung einer Kurzzeitpflege für sonstige Krisensituationen oder andere Situationen, in denen vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, da diese Situationen durch die gesicherte Basisversorgung nicht mehr vorkommen können. Der Leistungsanspruch auf die Kurzzeitpflege ist damit nur auf eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen eingeschränkt.

Kombinationsmöglichkeiten mit weiteren Leistungen

Die Leistungen nach § 45h SGB XI können mit verschiedenen weiteren Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Pflegeberatung
  • Pflege-Hilfsmittel
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
  • Pflegeunterstützungsgeld: Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
  • Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (mit den o. g. entsprechenden Einschränkungen).

Dadurch entsteht für die Pflegebedürftigen, die sich für die „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen“ entscheiden, ein flexibles Unterstützungssystem, das individuell an deren Bedürfnisse angepasst werden kann.

Abgrenzung zu stationären Einrichtungen

Wichtig ist, dass die Regelungen des § 45h SGB XI nicht für Einrichtungen gelten, die rechtlich als vollstationäre Pflegeeinrichtungen einzustufen sind. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Personen, die in den neu geschaffenen gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c SGB XI leben.

Der Zuschuss für die Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen kann auch nicht in stationären Einrichtungen gewährt werden, in denen der Einrichtungszweck beispielsweise der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die schulische Ausbildung kranker oder behinderter Menschen oder die Teilhabe am Arbeitsleben im Vordergrund steht.

Fazit

Mit § 45h SGB XI wurde ab dem 01.01.2026 ein neuer Leistungsanspruch geschaffen, der innovative Wohn- und Versorgungsformen für pflegebedürftige Menschen stärkt.

Der monatliche Zuschuss von 450,00 Euro sowie die ergänzenden Pflegeleistungen fördern eine selbstbestimmte Lebensführung und eröffnen eine attraktive Alternative zwischen häuslicher Pflege und stationärer Versorgung. Die Regelung trägt damit zur Weiterentwicklung moderner Pflege- und Wohnkonzepte in Deutschland bei.

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