Für Betreuungsleistungen keine Pflegestufe erforderlich

Beachten Sie bitte, dass sich die folgenden Ausführungen auf das Pflegeversicherungsrecht beziehen, welches bis 31.12.2016 gegolten hat!

Mit der letzten Pflegereform, die in weiten Teilen zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Betreuungsleistungen deutlich verbessert. Bis Juni 2008 konnten Betreuungsleistungen für demente und psychisch erkrankte Personen nur dann genehmigt werden, wenn eine Pflegestufe vorlag.

Seit Juli 2008 können die Betreuungsleistungen auch dann von der Gesetzlichen Pflegeversicherung geleistet werden, wenn keine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt ist. Durch die Pflegereform wurden auch die Leistungsbeträge erheblich gesteigert. Bisher lag der maximale jährliche Leistungsbetrag bei 460,00 Euro. Seit Juli 2008 können monatlich 100,00 Euro bzw. 200 Euro, also 1.200,00 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich an Betreuungsleistungen genehmigt werden. Der monatliche Betrag von 100,00 Euro kommt dann zum Tragen, wenn die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Ist die Alltagskompetenz hingegen in der erhöhten Masse eingeschränkt, beträgt der monatliche Leistungsbetrag 200,00 Euro.

Landessozialgericht weist auf erweiterte Leistung hin

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Klagefall nochmals auf die erweiterten Leistungsansprüche bei den Betreuungsleistungen hingewiesen. In dem Klagefall wollte ein 62-jähriger Versicherter Pflegeleistungen geltend machen. Der Kläger leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hatte lediglich einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich 33 Minuten. Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe I ist allerdings ein Grundpflege-Hilfebedarf von mindestens 46 Minuten täglich. Die Klage des Mannes verlief daher erfolglos und wurde mit Urteil vom 27.08.2009 (Az. L 8 P 35/07) abgewiesen.

Allerdings wiesen die Richter in dem Urteil den Versicherten darauf hin, dass aufgrund der vorliegenden Diagnose ein Anspruch auf die Betreuungsleistungen bestehen kann. Eine Gewährung der Betreuungsleistungen ist auch dann möglich, wenn keine Einstufung in eine Pflegestufe vorliegt.

Fazit

Der Gesetzgeber hat mit der rechtlichen Änderung zum 01.07.2008 dem Umstand Rechnung getragen, dass demente bzw. psychisch erkrankte Personen körperlich noch ausreichend fähig sein können, um die erforderliche Grundpflege durchzuführen. In diesen Fällen ist eine Einstufung in eine Pflegestufe daher nicht möglich. Durch die damalige Gesetzeslage war es allerdings auch nicht möglich, Betreuungsleistungen zu beanspruchen. Seit dem 01.07.2008 können die Personen, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist, auch ohne Einstufung in eine Pflegestufe Betreuungsleistungen beanspruchen. Hierzu ist bei der zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag zu stellen.

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