Pflegeversicherung

Bundesverfassungs­gericht nimmt Beschwerde nicht an

Mit Beschluss vom 02.09.2009 hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde eines Versicherten nicht angenommen, der den so genannten Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung für unrechtmäßig hielt. Der Beschluss erging unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1997/08 und unterstreicht die bisherige Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts.

Der Zuschlag

Schon im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber einen finanziellen Ausgleich zwischen Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung von Versicherten mit Kindern zu Versicherten ohne Kinder geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im April 2005 bei den damals geltenden gesetzlichen Regelungen gesehen, dass Versicherte keine finanzielle Entlastung erfahren, wenn sie Kinder haben. Der Gesetzgeber hatte zwei Möglichkeiten, die finanzielle Entlastung herbeizuführen. Entweder konnte der Beitragssatz für Versicherte mit Kindern gesenkt werden oder ein Zuschlag von Versicherten ohne Kinder erhoben werden. Der Gesetzgeber entschied sich für die zweite Variante und verfügte, dass seit dem 01.01.2005 kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten zusätzlich entrichten müssen. Dieser Beitragszuschlag ist von den Versicherten alleine zu tragen; eine Beteiligung des Arbeitgebers an diesem so genannten Kinderlosenzuschlag erfolgt also nicht.

Ab dem 01.01.2022 beträgt der Kinderlosenzuschlag 0,35 Prozentpunkte. Die (erstmalige) Erhöhung seit dessen Einführung um 0,1 Prozent (also von 0,25 Prozent) erfolgte im Rahmen des Gesundheits­versorgungs­weiterentwicklungs­gesetzes (GVWG). Ab dem 01.07.2023 wurde der Kinderlosenzuschlag nochmals erhöht und beträgt seitdem 0,6 Prozent.

Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 27.02.2008 unter dem Aktenzeichen B 12 P 2/07 R entschieden, dass der Kinderlosenzuschlag rechtmäßig ist (s. Beitragszuschlag Pflegeversicherung rechtmäßig bei Kinderlosigkeit). Ein kinderloser Versicherter legte gegen den Zuschlag Verfassungsbeschwerde ein.

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Beschwerde hat der Versicherte eingelegt, da er sich den Kinderlosenzuschlag als verfassungswidrig ansah und zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegen sollte. Seine Beschwerde begründete er damit, dass seine Ehefrau keine Kinder bekommen kann und somit eine Benachteiligung für ihn vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde nahmen die Richter des Bundesverfassungsgerichts gar nicht zur Entscheidung an. Die Richter konnten die Betroffenheit des Beschwerdeführers gar nicht erkennen. Nach dem Beschluss, mit dem die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, sahen die Verfassungsrichter die Betroffenheit in erster Linie bei der Ehefrau. Hinsichtlich des Kinderlosenzuschlags liegt bei der Ehefrau jedoch keine finanzielle Benachteiligung vor, da sie beim Beschwerdeführer/Ehemann kostenlos familienversichert ist.

Pflegeversicherungsbeitrag ab dem Jahr 2025

Zum 01.01.2025 wurde der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung erhöht. Der Beitragssatz beträgt ab Januar 2025 3,60 Prozent, welchen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer solidarisch teilen. Rentner müssen den Beitrag vollständig alleine aufbringen.

Muss ein Versicherter den Kinderlosenzuschlag zahlen, beträgt der gesamte Pflegeversicherungsbeitrag damit 4,20 Prozent, wovon Arbeitgeber 1,80 Prozent übernehmen.

Zum 01.07.2023 wurde eine finanzielle Entlastung für Versicherte umgesetzt, die mehrere Kinder haben. Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz (Arbeitnehmer- bzw. Versichertenanteil) um je 0,25 Prozent reduziert. Als Kinder für diese Beitragssatzreduzierung kommen jedoch nur Kinder während der Erziehungsphase in Betracht. Gesetzlich ist die Erziehungsphase bis zum vollendeten 25. Lebensjahres definiert. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert; das heißt, dass die Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Kinder des Versicherten einen Anteil von 1,7 Prozent (Hälfte von 3,4 Prozent) aufbringen müssen.

Im Bundesland Sachsen gibt es dahingehend eine Besonderheit bei der Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge, dass der Arbeitgeberanteil 0,5 Prozent reduziert und der Arbeitnehmeranteil 0,5 Prozent erhöht ist.

Bildnachweis: © Machineheadz | Bigstock

Weitere Artikel zum Thema:

Pflegeversicherung

Wer ist online

Aktuell sind 402 Gäste und keine Mitglieder online

Registrierung

Nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Rentenberater

Helmut Göpfert

Beratungsgebiete:

Gesetzliche

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung