Ehegatten, die vor dem 01.07.1977 geschieden wurden, erhalten Rente

Das gesetzliche Rentenrecht sieht die Gewährung von Witwen- und Witwerrenten vor, wenn ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner verstirbt und zum Todeszeitpunkt eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestand. Für den Fall, dass die Ehe geschieden wurde und Kinder erzogen werden, kommt die Gewährung einer Erziehungsrente in Frage.

Der Leistungskatalog beinhaltet allerdings auch eine Sonderregelung, wonach eine Witwen- bzw. Witwerrente gewährt werden kann, wenn die Ehe bereits geschieden wurde. Voraussetzung, dass diese Sonderregelung greift, ist, dass die Ehe bereits vor dem 01.07.1977 geschieden wurde. Die Witwen- bzw. Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten kann als kleine oder große Witwen- bzw. Witwerrente geleistet werden, sofern hierfür sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die kleine Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten beträgt 25 Prozent, die große Rente beträgt 55 Prozent – bzw. 60 Prozent, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist – einer Erwerbsminderungsrente.

Kleine Witwen-/Witwerrente

Vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten erhalten eine kleine Witwen-/Witwerrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Ehe muss nach dem bis 30.06.1977 geltenden Eherecht geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sein.
  • Der Tod des geschiedenen Ehegatten ist nach dem 30.04.1942 eingetreten.
  • Der verstorbene und geschiedene Ehegatte muss die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • Der überlebende, geschiedene Ehegatte hat nicht erneut geheiratet bzw. hat keine erneute eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
  • Die unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.

Während eine „normale“ kleine Witwen-/Witwerrente für die Dauer von längstens 24 Kalendermonaten geleistet wird, wird die kleine Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten zeitliche unbefristet gewährt.

Eheauflösung bis 30.06.1977

Hintergrund für die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente an geschiedene Ehegatten ist, dass zum 01.07.1977 das Ehe- und Familienrecht reformiert wurde. Da mit der Reform ab 01.07.1977 auch der Versorgungsausgleich eingeführt wurde, der nach einer Auflösung einer Ehe durchgeführt wird, wird dadurch grundsätzlich ein Anspruch auf eine eigene Versichertenrente für den geschiedenen Ehegatten begründet. Daher erhalten nur noch geschiedene Witwen- und Witwer, die vor dem 01.07.1977 geschieden wurden, diese Hinterbliebenenrente.

Allgemeine Wartezeit

Um die Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten zu erhalten, muss die allgemeine Wartezeit erfüllt werden. Bei der allgemeinen Wartezeit handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die allgemeine Wartezeit ist dann erfüllt, wenn der Verstorbene mindestens 60 Kalendermonate, also fünf Jahre, an rentenrechtlichen Zeiten aufgebaut hat.

Unterhaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen

Zur Gewährung einer Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten ist unter anderem erforderlich, dass die unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der verstorbene und geschiedene Ehegatte entweder:

  • im letzten Jahr vor dem Tod einen Unterhalt tatsächlich geleistet hat,
  • vor dem Tod im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand verpflichtet war, nach den Vorschriften des Ehegesetzes Unterhalt zu leisten oder
  • vor dem Tod im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand verpflichtet war, aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten.

Große Witwen-/Witwerrente

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten erfüllt sind und darüber hinaus weitere Punkte erfüllt werden, besteht ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente. Hierzu müssen neben den oben erwähnten Punkten noch eine der folgenden, gesetzlich geforderten Voraussetzungen, erfüllt werden:

Der geschiedene Ehegatte

  • erzieht ein Kind (eigenes Kind oder ein Kind der/des Verstorbenen),
  • ist erwerbsgemindert,
  • hat das 45. Lebensjahr vollendet,
  • wurde vor dem 02.01.1961 geboren und ist im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts berufsunfähig,
  • war am 31.12.2000 im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts berufsunfähig oder erwerbsunfähig und ist dies ununterbrochen weiterhin.

Sonderregelung für geschiedene Männer

Das Recht der Hinterbliebenenrenten wurde ab 01.01.1986 neu geregelt. Bis zum 31.12.1985 hatten Witwer nur dann einen Anspruch auf eine Witwerrente, wenn die Ehefrau vor ihren Tod den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Die Ehegatten konnten bis zum 31.12.1988 erklären, dass das bis 31.12.1985 geltende Recht für sie weiter angewendet werden soll. Hatten die Ehegatten damals eine derartige Erklärung abgegeben, ist dies weiterhin maßgebend. Dies gilt entsprechend auch für die Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen geschiedene Männer nur dann eine Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten erhalten können, wenn die geschiedene Ehefrau mit ihren Unterhaltszahlungen auch den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag: Witwerrente nach Recht bis 31.12.1985.

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