Keine Verletzung der Grundrechte bei Erwerbsgeminderten

Die Sozialgerichtsbarkeit hatte sich bereits intensiv damit beschäftigt, ob die im Jahr 2001 eingeführte Regelung der Rentenabschläge für Erwerbsminderungsrentner, die die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, rechtmäßig ist. Nachdem im Jahr 2008 in mehreren Streitverfahren das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit von Abschlägen bei den Erwerbsminderungsrenten bestätigt hatte, riefen zwei Versicherte das Bundesverfassungsgericht an. Auch das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 11.01.2011 (Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) entschieden, dass mit der Regelung der Rentenabschläge kein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt.

Hintergrund

Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, müssen einen Rentenabschlag von 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Dieser Rentenabschlag wird für die vorzeitige Inanspruchnahme berechnet. Das heißt, dass für jedes Monat, für das eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, ein Abschlag von 0,3 Prozentpunkten berechnet wird. Der Abschlag wird allerdings „nur“ ab dem 60. Lebensjahr berechnet, sodass sich ein maximaler Rentenabschlag von (36 Monate x 0,3 Prozent) 10,8 Prozent ergibt.

Die Regelung wurde im Jahr 2001 eingeführt. Der Gesetzgeber wollte mit den Rentenabschlägen vermeiden, dass ältere Versicherte durch die Anhebung des Rentenalters auf das 63. Lebensjahr alternativ eine Erwerbsminderungsrente beantragen, um die Rentenabschläge zu vermeiden. Dem Wortlaut des Gesetzes konnte allerdings entnommen werden, dass die Rentenabschläge nur dann zum Tragen kommen, wenn die Rente von Versicherten zwischen dem vollendeten 60. und 63. Lebensjahr beansprucht wird. Strittig war daher, ob die Rentenabschläge auch dann berechnet werden, wenn der Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr liegt. In einem Streitfall hatte das Bundessozialgericht am 16.05.2006 mit dieser Argumentation einer Klägerin Recht gegeben, dass keine Rentenabschläge berechnet werden dürfen, wenn die Rente vor dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt. Die Rentenversicherungsträger haben dieses Urteil des Bundessozialgerichts nicht akzeptiert und weitere Musterstreitverfahren initiiert. Am 14.08.2008 hat das Bundessozialgericht in vier weiteren Verfahren zu der Thematik ein Urteil gesprochen. Die Richter des Bundessozialgerichts kamen zu dem Ergebnis, dass die berechneten Rentenabschläge korrekt sind; die Rentenabschläge müssen also berechnet werden, wenn die Rente sowohl zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr als auch vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird.

Verfassungsbeschwerde

Zwei Kläger wollten sich selbst mit der Entscheidung des höchsten Sozialgerichts Deutschlands – des Bundessozialgerichts – nicht zufrieden geben, und legten beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Sie sahen sich mit der Abschlagsregelung in ihren Grundrechten verletzt. Konkret rügten die Beschwerdeführer, dass durch die Abschlagsregelung die Grundrechte des Benachteiligungsverbotes, des Gleichbehandlungsgebotes und das Recht auf Eigentum verletzt werden.

Ein Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In diesem Jahr war er 51 Jahre alt. Die Neuregelung hatte für ihn zur Folge, dass seine Rente um zirka 15 Euro monatlich geringer ausfiel. Dies entspricht 3,18 Prozent. Die zweite Beschwerdeführerin war bei Beginn ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Juli 2002 58 Jahre alt. Die Kürzung der Rente betrug bei ihr monatlich zirka 16 Euro bzw. 3,88 Prozent.

Am 11.01.2011 hatte das Bundesverfassungsgericht, wie zuvor auch das Bundessozialgericht, die gesetzliche Regelung als legitim bezeichnet (Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neuregung das Ziel, die Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Mit der Regelung sollte der Zweck erreicht werden, das gesetzliche Rentenversicherungssystem hinsichtlich der Funktionsfähigkeit im Interesse aller zu erhalten. Ebenso sollte die Gesetzliche Rentenversicherung den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen angepasst und verbessert werden.

Die Regelung zur Kürzung des Zugangsfaktors – also des Faktors, mit dem die Rentenabschläge umgesetzt werden – war auch für Versicherte vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zumutbar, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Denn die betroffenen Versicherten profitieren im Gegenzug von der mit den Rentenabschlägen zeitgleich eingeführten erhöhten Zugangszeit. Die Rentenminderung wird für die betroffene Versichertengruppe dadurch im Ergebnis erheblich gemildert. Durch diese Regelung werden Versicherten, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen im Vergleich zu Versicherten, die vorzeitig eine Altersrente beantragen, mit deutlich geringeren Abschlägen belastet.

Mit der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten ist nun endgültig die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestätigt.

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