BSG: Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten

Das Bundessozialgericht hat am 14.08.2008 in vier Muster-Streitverfahren eine bereits seit über sieben Jahren geltende Gesetzesregelung bestätigt. In den Urteilen wurden die Rentenabschläge, die die Rentenkassen bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr in Höhe von 10,8 Prozent berechnen, für gesetzeskonform erklärt.

Klagen gegen Rentenabschläge

Geklagt hatten hunderttausende Erwerbsminderungsrentner gegen Rentenabschläge, die der Gesetzgeber mit der Rentenreform im Jahr 2001 eingeführt hatte. Danach sind die Renten um 10,8 Prozent zu mindern, wenn der Rentner bei Renteneintritt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für Aufsehen hatten die berechneten Rentenabschläge bei den Invalidenrentnern vor allem seit dem Jahr 2006 gesorgt. In einem Urteil vom Mai 2006 hatte der 5. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 4 RA 22/05) einer Klägerin Recht gegeben, indem die Richter zu dem Ergebnis kamen, dass die berechneten Rentenabschläge nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. In der Folge häuften sich die Klagen gegen die Rentenabschläge.

Nun wurden vier Muster-Streitverfahren zum Bundessozialgericht gebracht, über die nun der 4. Senat entschieden hatte. In diesen vier Urteilen vom 14.08.2008 mit den Aktenzeichen B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R; B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R bestätigte nun das Bundessozialgericht einheitlich die Korrektheit der Rentenabschläge. Mit den vier Urteilen, die einheitlich zum gleichen Ergebnis kommen, demonstriert nun auch das Bundessozialgericht eine einheitliche Rechtsauffassung.

Rentenabschläge zur finanziellen Entlastung

Eingeführt hatte der Gesetzgeber die Rentenabschläge für die Erwerbsminderungsrentner, um den steigenden Ausgaben der Rentenkassen Rechnung zu tragen. Denn diese steigen vor allem wegen der immer älter werdenden Gesellschaft mit den damit einhergehenden längeren Rentenbezugszeiten immer mehr an.

Die Kläger konterten, dass die Rentenabschläge nicht gerade bei der Personengruppe anzuwenden sind, die erwerbsunfähig sind bzw. werden. Denn schließlich hat niemand einen Einfluss darauf, wann die Erwerbsunfähigkeit eintritt.

Die Auffassung der Kläger, die teilweise von Sozialverbänden vertreten wurden, konnte das Bundessozialgericht (BSG) nicht teilen. Nach den Ausführungen des BSG steht es dem Gesetzgeber frei, darüber zu entscheiden, wie die Rentenkassen angesichts der steigenden Leistungsausgaben über die finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger entscheiden. Dass bei dieser Regelung der Gesetzgeber keine reine Willkür hat walten lassen, zeigt sich daran, dass die Rentenabschläge auf maximal 10,8 Prozent beschränkt sind.

Verfassungsklage noch möglich

Die Kläger überlegen nun, ob angesichts des für sie negativen Urteils nun auch noch das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet wird. In diesem Fall würde es eine Fortsetzung des ohnehin schon langen Rechtsstreits geben und die bisherigen Klageverfahren – die vorerst zum Ruhen gebracht wurden – könnten noch nicht abgeschlossen werden.

Hinweis

Am 11.01.2011 hat nun auch das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rentenabschläge bestätigt. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind nun die gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, die Rentenabschläge bei den Erwerbsminderungsrenten zu umgehen – s. hierzu auch: Rentenkürzung bei EM-Renten verfassungsgemäß.