Witwen-/Witwerrente der GRV nach vorletzten Ehegatten/Lebenspartner

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht eine Reihe an Hinterbliebenenrenten vor, die geleistet werden können, wenn ein Angehöriger verstirbt. Zu diesen Renten gehören die Witwen- und Witwerrenten. Eine besondere Form der Witwen- und Witwerrenten sind die Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner.

Anspruchsvoraussetzungen

Sofern eine Witwe bzw. ein Witwer nach dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin (auch Lebenspartnerin oder Lebenspartner) erneut heiratet bzw. eine erneute Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeht, endet der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Für den Fall, dass auch die neue/letzte Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, entsteht grundsätzlich auch (wieder) ein Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund des Todes des vorletzten Ehegatten/Lebenspartner ein Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente bestanden hat. Hierzu muss zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben, die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) muss vom Verstorbenen erfüllt gewesen sein und es darf keine erneute Wiederheirat bzw. neue Lebenspartnerschaft begründet worden sein. Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Witwen-/Witwerrente können Sie HIER nachlesen.

Als Auflösungsgründe der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft kommen der Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners, die Nichtigkeit der Ehe, die Scheidung und die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder der Ehe in Betracht. Der Tod ist durch die Vorlage einer Sterbeurkunde, die Auflösung durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe durch ein entsprechendes Urteil mit dem Vermerk der Rechtskraft nachzuweisen. Sofern der letzte Ehegatte/Lebenspartner verschollen ist, kann der Tod entweder durch ein Todesfeststellungsverfahren der Rentenkasse oder durch ein gerichtliches Todeserklärungsverfahren nachgewiesen werden.

Rentenhöhe

Sofern eine Witwenrente bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner zu berechnen ist, wird der Berechnungsmodus der kleinen bzw. – sofern hierauf ein Anspruch besteht – der großen Witwen-/Witwerrente angewandt. Als Besonderheit gilt hier jedoch zu beachten, dass eine Besitzschutzprüfung vorzunehmen ist, sofern die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner innerhalb von 24 Kalendermonate erneut zu berechnen ist, weil zuerst berechnete Hinterbliebenenrente wegen Wiederheirat entfallen ist. In diesem Fall sind mindestens die Entgeltpunkt heranzuziehen, welche für die entfallene Rente berücksichtigt wurden.

Grundsätzlich können sich auch aufgrund der Auflösung der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft Ansprüche auf eine Witwen- bzw. Witwerrente ergeben. In diesen Fällen vermeiden Anrechnungsvorschriften Doppelleistungen. Das bedeutet, dass die Hinterbliebenenrentenansprüche aus der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft auf die Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner angerechnet werden. Das bedeutet, dass unter anderem Ansprüche auf eine Witwen-/Witwerrente, sonstige Renten, Unterhaltsansprüche und Versorgungsansprüche auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner angerechnet werden.

Beispiel:

  • Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten: 980,00 Euro
  • Witwenrente nach dem letzten Ehegatten während des Sterbevierteljahres vom 01.10.2011 bis 31.12.2011: 1.020,00 Euro
  • Witwenrente nach dem letzten Ehegatten ab 01.01.2012: 620,00 Euro

Lösung:

Vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 erfolgt keine Zahlung der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten wird in voller Höhe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet. Da die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (1.020,00 Euro) höher ist als die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (980,00 Euro), wird lediglich die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten ausgezahlt.

Für die Zeit ab 01.01.2011 können beide Renten (Witwenrente nach dem vorletzten und nach dem letzten Ehegatten) ausgezahlt werden. Auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten (980,00 Euro) wird die Rente nach dem letzten Ehegatten (620,00 Euro) angerechnet. Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten wird daher in Höhe von (980,00 Euro – 620,00 Euro =) 360,00 Euro ausgezahlt.

Anrechnung Rentenabfindung

Es besteht bei einer Wiederheirat bzw. erneuten Begründung einer Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, eine Witwen-/Witwerrente abfinden zu lassen. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Näheres hierzu kann unter: Witwenrente, Witwerrente, Rentenabfindung nachgelesen werden. Die Höhe der Rentenabfindung ist der 24fache Betrag einer Monatsrente.

Sofern ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner besteht, ist zur Vermeidung von Doppelleistungen auch eine evtl. geleistete Rentenabfindung zu berücksichtigen/anzurechnen. Der zuständige Rentenversicherungsträger setzt in diesen Fällen entsprechende Einbehaltungsbeträge fest.

Registrierte Rentenberater

Haben Sie Fragen zu den Hinterbliebenenrenten oder den weiteren Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung? Registrierte Rentenberater beraten u. a. in allen rentenrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) und stehen ihren Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mit Ihren rentenrechtlichen Fragen und Anliegen den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert!

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