Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer der vollen Erwerbsminderungsrente

Eine bedeutende Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“. Mit dieser Rente erhalten die Versicherten eine Absicherung für den Fall, dass diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können bzw. nicht mehr in der Lage sind, keine drei Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt noch tätig zu sein. Der Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die gesetzliche Grundlage für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte haben nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn eine volle Erwerbsminderung bestätigt und zugleich die erforderliche Wartezeit erfüllt wird. Es müssen also sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Volle Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderung liegt bei einem Versicherten dann vor, wenn dieser wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, täglich drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Hierbei wird stets eine Fünf-Tage-Woche unterstellt. Das Restleistungsvermögen muss damit auf unter drei Stunden täglich gesunken sein.

Wird ein Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente gestellt, wird im Vorfeld geprüft, ob durch eine Rehabilitationsmaßnahme die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ kann eine Erwerbsminderungsrente nur dann zum Tragen kommen, wenn Rehabilitationsmaßnahmen entweder erfolglos durchgeführt wurden oder keine Erfolgsaussicht durch die Rehabilitationsmaßnahme bestätigt werden kann.

Erforderliche Wartezeit

Um Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen zu können, müssen im Regelfall Wartezeiten erfüllt werden. Bei den Wartezeiten handelt es sich um Mindest-Vorversicherungszeiten.

Für einen Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen zwei versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss die allgemeine Wartezeit erfüllt werden, zum anderen müssen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte 60 Kalendermonate (fünf Jahre) Versicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann.

Die für die volle Erwerbsminderungsrente besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate (drei Jahre) Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet wurden.

Dauer und Befristung der vollen Erwerbsminderungsrente

Der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese Altersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze beim vollendeten 67. Lebensjahr.

In der Praxis werden, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, die Rentenbewilligungen zunächst befristet ausgesprochen. Im Regelfall wird die Rente für eine Zeitdauer von zwei bis drei Jahren bewilligt. Vor Ablauf des Befristungszeitraums wird der weitere Anspruch auf die Rente erneut beurteilt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die weitere Gewährung über das Befristungsdatum hinaus erneut beantragt werden muss; hierfür gibt es jedoch vereinfachte Antragsformulare seitens der Rentenkassen.

Nur wenn es aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, wird die Rente unbefristet – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze – bewilligt.

Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente

Bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt der Rentenartfaktor 1,0 zum Ansatz. Das heißt, dass mit der Rente grundsätzlich der bisherige Verdienst ersetzt werden soll. Die konkrete Rentenhöhe ist allerdings vom bisherigen Rentenversicherungsverlauf abhängig. Einen Anhaltspunkt über die Rentenhöhe bieten die Renteninformationen bzw. die Rentenauskünfte, welche die Rentenkassen regelmäßig versenden.

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt und mit Entgeltpunkten bewertet. Durch die Zurechnungszeit wird rechnerisch unterstellt, dass der Erwerbsgeminderte bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet und Rentenanwartschaften „erwirtschaftet“ hätte. Die Berücksichtigung der Zurechnungszeit ist vom Beginn der Rente abhängig. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 wird eine Zurechnungszeit bis zu einem Lebensalter von 65 Jahren und neun Monaten berücksichtigt. Bis zum Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit – immer in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.

Wer vor Erreichen des vollendeten 63. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen. Die Rentenabschläge betragen je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente 0,3 Prozent. Maximal sind die Rentenabschläge auf 10,8 Prozent begrenzt. Wird eine Erwerbsminderungsrente also vor dem vollendeten 60. Lebensjahr beansprucht, werden maximal 10,8 Prozent Rentenabschläge in Abzug gebracht. Die Entgeltpunkte, welche im Rahmen der Rentenberechnung einen Rentenabschlag erfahren haben, behalten diesen auf Dauer weiter, also auch bei der Berechnung der späteren Altersrente.

Hinzuverdienstgrenze ist zu beachten

Wird eine volle Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherungsträger bewilligt, kann dennoch nebenher gearbeitet werden. Hierbei ist allerdings eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden ab dem Kalenderjahr 2023 gesetzlich neu geregelt und sind fortan dynamisch; das heißt, dass die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu angepasst werden.

Ab dem Kalenderjahr 2023 errechnet sich die Hinzuverdienstgrenze aus drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Damit gilt im Kalenderjahr 2023 eine (jährliche) Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro.

Hinzuverdienstgrenze bis Dezember 2022

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung lag die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Kalenderjahr 2022 bei kalenderjährlich 6.300,00 Euro. Das heißt, dass es bei einem Hinzuverdienst bis zu 6.300,00 Euro im Kalenderjahr zu keiner Rentenkürzung kam. Sollte der Hinzuverdienst die Grenze von 6.300,00 Euro überschritten haben, wurde der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung überprüfen kann – auch wenn die Rente unbefristet bewilligt wurde. Dies gilt unter anderem dann, wenn sich der Hinzuverdienst nicht mehr in der Größenordnung bewegt, welcher im Rahmen des Restleistungsvermögen erzielt werden könnte.

Beratung zu Renten wegen voller Erwerbsminderung

Registrierte Rentenberater sind die Ansprechpartner für alle Anliegen rund um die volle Erwerbsminderungsrente. Von der Beratung über die Antragstellung bis hin zur rechtlichen Durchsetzung des Rentenanspruchs im Rahmen von Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) stehen registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten, zur Verfügung.

Kontakt zum Rentenberater Helmut Göpfert »

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