Älterer Arbeitnehmer
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Rentenversicherung

 Steuerliche Entlastung, keine Rentenleistung

Zum 01.01.2026 ist die Aktivrente in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine eigenständige Rentenleistung ist die Aktivrente – wie die Bezeichnung vermuten lässt – nicht.

Beschreibung und Hintergrund

Bei der Aktivrente handelt es sich um eine Steuerfreiheit, die Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersrente in Höhe von 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich bekommen. Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG).

Durch die gewährte Steuerfreiheit möchte der Gesetzgeber Anreize schaffen, damit ältere Arbeitnehmer noch über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten und damit deren Know-how den Arbeitgebern und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Damit die Beschäftigten in den Genuss der Aktivrente – also der steuerlichen Entlastung – kommen, ist der Bezug einer Altersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung keine Voraussetzung.

Die Aktivrente wurde mit dem Aktivrentengesetz (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter), welches am 23.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (BGBl. 2025 I Nr. 361) für die Zeit ab Januar 2026 eingeführt. Eine Befristung der gesetzlichen Neuregelung ist nicht vorgesehen. Allerdings wird es im Jahr 2029 zu einer Evaluation kommen, mit der überprüft werden soll, ob die Aktivrente ihre Ziele erreicht hat. Die Ziele sind eine höhere Erwerbsquote von Beschäftigten ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Für die Umsetzung der Aktivrente sind die Arbeitgeber zuständig. Diese müssen für die betroffenen Beschäftigten die Steuererleichterungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Lebensalter, ab dem Aktivrente gilt

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonate nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Diesbezüglich stellen die Regelungen auf das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Regelaltersgrenze wird für alle Versicherten, die im Jahr 1964 und später geboren wurden, mit dem vollendeten 67. Lebensjahr erreicht.

Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze vom vormals vollendeten 65. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht. Dies hat aktuell noch zur Folge, dass die Jahrgänge bis 1963 eine vom 67. Lebensjahr abweichende Regelaltersgrenze haben, welche vom konkreten Geburtsjahr abhängig ist.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, für welche Jahrgänge noch eine besondere Regelaltersgrenze – die vor dem vollendeten 67. Lebensjahr liegt – gilt:

Übersicht Beginn Aktivrente
GeburtsjahrgangRegelaltersgrenzeAktivrente ab
1959 66 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 3 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 5 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 7 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate 66 Jahre + 9 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 11 Monate

Die Aktivrente – also die Steuerfreiheit – gilt immer ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und Besonderheiten

Bei Inanspruchnahme der Aktivrente, also bei einer weiteren Beschäftigung ab Erreichen der Regelaltersgrenze, sollten einige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen beachtet werden, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten.

Gesetzliche Rentenversicherung

Ist ein Altersrentner während des Rentenbezugs noch beschäftigt, müssen seit dem Jahr 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Die bis zum Jahr 2022 geltenden Hinzuverdienstgrenzen, die zu einer Rentenkürzung bei einem Hinzuverdienst bei Altersfrührenten (Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze) führen konnten, wurden vollständig aufgehoben.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte rentenversicherungsfrei. Es gibt jedoch die Besonderheit, dass die Arbeitgeber für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil an Rentenversicherungsbeiträgen entrichten müssen. Diese zusätzliche Beitragszahlung wirkt sich nicht mehr rentenerhöhend aus.

Möchte ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge „aktivieren“, so kann dieser auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall werden auch ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Rentenversicherungsbeiträge zur jeweils 50 Prozent vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Diese wirken sich dann rentenerhöhend aus. Der Rentenversicherungsträger greift diese zusätzlichen Beitragszahlungen immer zur Jahresmitte auf und errechnet hieraus zusätzliche Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte erfahren dann sogar einen Aufschlag von 0,5 Prozent je Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Gesetzliche Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen aus dem Arbeitsentgelt Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Wird zugleich eine Altersrente bezogen, unterliegt auch diese der Beitragspflicht.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bezug einer Altersvollrente (Rente zu 100 Prozent) kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent berechnet werden. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehen Entgeltfortzahlung von grundsätzlich sechs Wochen. Im Anschluss daran kann kein Krankengeld geleistet werden.

Die Betroffenen haben die Möglichkeit, die Altersrente auch als Teilrente zu beziehen. Um eine Teilrente handelt es sich bereits dann, wenn diese in Höhe von 99,99 Prozent bezogen wird. Bei den Teilrenten ist zwischen den Zeiträumen bis 31.12.2026 und ab 01.01.2027 zu unterscheiden.

Bis zum 31.12.2026 besteht bereits bei einer Teilrente von 99,99 Prozent der Anspruch auf Krankengeld weiter. Ab dem 01.01.2027 hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Änderung umgesetzt. Der Anspruch auf Krankengeld ist ab dem Jahr 2027 bereits dann ausgeschlossen, wenn eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.

Das bedeutet, dass der Anspruch auf das Krankengeld bei Bezug einer:

  • Teilrente von 99,99 Prozent für die Zeit bis 31.12.2026 und bei einer
  • Teilrente von maximal zwei Dritteln der Vollrente für die Zeit ab 01.01.2027

aufrechterhalten bleibt. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter; dafür werden die Krankenversicherungsbeiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent berechnet. Durch die Teilrente muss die Krankenkasse dann bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld leisten.

Wird bei zum 31.12.2026 eine Altersvollrente (100 Prozent) bzw. ab 01.01.2027 eine Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

Soziale Pflegeversicherung

Bei einer Beschäftigung während eines Rentenbezug bestehen keine Besonderheit in Bezug auf die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialen Pflegeversicherung. Sowohl aus der Rente als auch aus dem Arbeitsentgelt müssen Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden.

Arbeitslosenversicherung

Wie auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung müssen Arbeitgeber ab Erreichen der Regelaltersgrenze den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Die Beschäftigten müssen ihren Anteil (Arbeitnehmeranteil) nicht mehr leisten, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr realisiert werden kann.

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Helmut Göpfert