Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Ab Januar 2027 wird die Mütterrente III eingeführt, die zu einer vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten führt. Mit dieser Gleichstellung hat das Geburtsdatum des Kindes keine Bedeutung mehr, in welchem Umfang die Kindererziehungszeiten anerkannt werden – es gilt dann eine einheitliche Kindererziehungszeit von drei Jahren.
Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, welche sich (wie beispielsweise eine Beschäftigung) rentenerhöhend auswirken. Mit den Kindererziehungszeiten möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Mütter und ggf. auch die Väter für die Erziehungszeit einen Ausgleich dafür bekommen, dass nach der Geburt des Kindes nur eine eingeschränkte oder gar keine Beschäftigung möglich ist.
In den Genuss der Mütterrente III, welche mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ (Bundesgesetzblatt vom 23.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362)) eingeführt wurde, werden etwa zehn Millionen Versicherte kommen.
Die Einführung der Mütterrente III bedeutet für die Rentenversicherungsträger jährliche Mehrausgaben in Höhe von etwa fünf Milliarden Euro. Für diese Mehrausgaben erhält die Rentenversicherung einen Bundeszuschuss, sodass diese nicht – anders als bei der Mütterrente I und Mütterrente II – durch die Beitragszahler finanziert werden muss. Für die Mütterrente I entstehen (im Jahr 2025) Mehrausgaben von neun Milliarden Euro und für die Mütterente II 4,5 Milliarden Euro jährlich.
Die Historie bei den Kindererziehungszeiten
Als im Jahr 1992 das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingeführt wurde, wurde für alle Kinder, die ab Einführung dieses Gesetzbuches geboren wurden, eine Kindererziehungszeit von drei Jahren anerkannt. Für Kinder, die bis zum Jahr 1991 geboren wurden, erhielten die Versicherten eine Kindererziehungszeit von nur einem Jahr. Es bestand damit eine Ungleichbehandlung bei den Versicherten, in erster Linie bei den Müttern, die im Regelfall die Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen.
Damit die Ungleichbehandlung minimiert wurde, wurde im Juli 2014 die Mütterrente I eingeführt, mit der die Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder auf insgesamt zwei Jahre ausgedehnt wurde. Mit der Mütterrente II kam es ab Januar 2019 zu einer weiteren Anpassung; mit dieser zweiten Mütterrente wurde die Kindererziehungszeit auf insgesamt zweieinhalb Jahre verlängert.
Mit der Mütterrente III kommt es ab dem Jahr 2027 zu einer vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten. Ab dem 01.01.2027 gibt es, was die Anerkennung von Kindererziehungszeiten betrifft, keine Differenzierungen anhand des Geburtsdatums des Kindes mehr.
Die Mütterrente III
Bei der Mütterrente III handelt es sich – wie bereits bei den bisherigen beiden Mütterrenten – um keinen eigenständigen Rentenanspruch. Ebenfalls wird die Mütterrente III nicht als separater bzw. eigenständiger Rentenbetrag ausgezahlt. Der zusätzliche Rentenbetrag, der sich aus der verlängerten Kindererziehungszeit errechnet, wird mit dem Rentenbetrag in einer Summe ausgezahlt.
Gesetzlich tritt die Mütterrente III am dem 01.01.2027 in Kraft. Die anspruchsberechtigten Versicherten erhalten die Auszahlung allerdings erst ab dem Jahr 2028 – dann allerdings rückwirkend ab Januar 2027 bzw. ab dem tatsächlichen Rentenbeginn – da die Rentenversicherungsträger die gesetzliche Änderung erst technisch umsetzen müssen.
Die Mütterrente III muss von den Versicherten, deren Rentenbeginn vor dem 01.01.2028 liegt, nicht gesondert beantragt werden. Die Rentenversicherungsträger greifen die gesetzliche Neuerung von Amts wegen auf und gewähren auf die Rentenzahlung einen pauschalen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkte, was einem Brutto-Rentenbetrag von 20,40 Euro (berechnet nach dem aktuellen Rentenwert, der ab Juli 2025 gilt) entspricht.
Alle Versicherten, die ab dem Jahr 2028 in Rente gehen, können die Kindererziehungszeiten mit der Rentenantragstellung dem Rentenversicherungsträger melden. Sollten die Kindererziehungszeiten beispielsweise bereits im Rahmen einer Kontenklärung gemeldet worden sein, ist keine gesonderte Antragstellung auf die Mütterrente III erforderlich. Die verlängerte Kindererziehungszeit fließt bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2028 in die reguläre Rentenberechnung mit ein.
Fazit
Mit der Mütterrente III bekommen Versicherte für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, eine Kindererziehungszeit von einem weiteren halben Jahr anerkannt. Die zusätzliche Kindererziehungszeit erhalten die Versicherten, für die das Kind rentenrechtlich berücksichtigt wurde. Im Regelfall handelt es sich hierbei um die Mütter; es können jedoch auch die Väter in den Genuss der Leistungsverbesserung kommen, wenn das Kind in deren Rentenversicherungskonto berücksichtigt wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eltern die Kindererziehung untereinander aufgeteilt haben.
Mit der Leistungsverbesserung ab dem Jahr 2027 kommt es bezüglich der Kindererziehungszeiten zu keiner Unterscheidung mehr, ob das Kind vor oder ab dem 01.01.1992 geboren wurde. Es werden dann einheitlich drei Jahre bzw. 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt.
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