Gesetzliche Änderung ab dem Jahr 2027
Ein Rentenantrag sollte etwa drei Monate vor dem Rentenbeginn gestellt werden. Damit hat der zuständige Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Rentenantrags ausreichend Zeit und es wird ermöglicht, dass die erste Rentenzahlung pünktlich angewiesen werden kann.
Damit der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente möglichst nahtlos gewährleistet ist, kann das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis bewährt und etabliert, weshalb es ab dem Jahr 2027 zu einer gesetzlichen Änderung kommt. Diese gesetzliche Änderung, die die Hochrechnung in allen Fällen vorsieht und mit der die Wahlmöglichkeit für die Rentenantragsteller entfällt, wurde mit dem „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) umgesetzt.
Regelung bis Ende 2026
Im Rahmen der Rentenantragstellung (Formular R0100, Punkt 9.7.2) wird abgefragt, ob das Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden soll. Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, wird im Rahmen der Rentenberechnung für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn ein Arbeitsentgelt fiktiv angesetzt, welches sich aus dem Arbeitsentgelt errechnet, das der Rentenantragsteller in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.
Beispiel:
Rentenbeginn ist der Juni 2026. Der Rentenantragsteller wünscht die Hochrechnung des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn, also für die Zeit von März bis Mai 2026.
Im Rahmen der Rentenberechnung wird für die Monate März, April und Mai 2026 ein Arbeitsentgelt angesetzt, welches sich aus dem Referenzzeitraum März 2025 bis Februar 2026 errechnet.
Entscheidet sich ein Rentenantragsteller für die Hochrechnung des Arbeitsentgeltes, bleibt dieses Arbeitsentgelt dauerhaft bestehen und wird nachträglich nicht mehr korrigiert. Dies gilt auch dann, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt in den letzten drei Monaten höher sein sollte als das fiktiv angesetzte Entgelt im Rahmen der Hochrechnung.
Sollte in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn noch ein Entgelt erwartet werden, welches voraussichtlich über dem Durchschnitt des Entgeltes der letzten zwölf Monate (vor dem Hochrechnungszeitraum) liegen sollte, sollte von der Hochrechnung Abstand genommen werden. Eine nachträgliche Korrektur des hochgerechneten Arbeitsentgelts ist nämlich nicht mehr möglich (dies bestätigte zuletzt auch das Bundessozialgericht am 27.11.2025, B 5 R 6/24 R).
Wenn in den letzten drei Monate keine Sonderzahlungen erwartet werden und das Arbeitsentgelt konstant hoch ist, kann zur Beschleunigung des Rentenantragsverfahrens von der Hochrechnung Gebrauch gemacht werden. Wird in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn ein höheres Arbeitsentgelt als der Durchschnitt der letzten zwölf Monate erwartet, sollte von der Hochrechnung Abstand genommen werden, auch wenn sich das Rentenantragsverfahren über eine längere Zeit erstreckt und ggf. die erste Rentenzahlung nicht pünktlich im ersten Monat des Rentenanspruchs ausgezahlt werden kann.
Neue Regelung ab 2027
Ab dem Jahr 2027 entfällt die Wahlmöglichkeit, ob das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden soll. Zu dieser Hochrechnung kommt es aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in allen Fällen, jedoch ohne finanzielle Nachteile für die Versicherten.
Bei einer Rentenantragstellung werden die Arbeitgeber ab dem Jahr 2027 generell aufgefordert, eine gesonderte Meldung (nach § 194 SGB VI) abzugeben. Diese Meldung wird weiterhin das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate (vor dem Hochrechnungszeitraum von drei Monaten) enthalten und der Rentenversicherungsträger berechnet danach die Rentenhöhe und erlässt sofort den Rentenbescheid.
Nachdem der Arbeitgeber die endgültige Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem tatsächlichen Entgelt gemeldet hat, prüft der Rentenversicherungsträger, ob es ggf. zu einer Neuberechnung kommen muss.
- Sollte das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger (oder auch gleich hoch) sein als das Arbeitsentgelt aus der fiktiven Hochrechnung für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn, verbleibt es bei der bisherigen Rentenberechnung.
- Sollte das tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein als das Arbeitsentgelt aus der fiktiven Hochrechnung für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn, kommt es von Amts wegen zu einer Neufeststellung der Rente.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es durch das neue Verfahren – welches ab dem Jahr 2027 gilt – immer zu einer Hochrechnung des Entgelts für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn kommt. Damit kann das Rentenantragsverfahren schneller abgeschlossen werden und die erste Rentenzahlung pünktlich erfolgen. Ein finanzieller Nachteil für die Versicherten bzw. Rentenantragsteller ergibt sich durch das neue, ab 2027 geltende Verfahren nicht. Sollte das tatsächliche Entgelt im Nachhinein nach der tatsächlichen Abmeldung des Arbeitgebers höher sein, wird die Rente neu festgestellt.
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