Umschulung schließt Anspruch auf BU-Rente nicht immer aus

Versicherte, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, hatten bis zum 31.12.2000 einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Aufgrund einer Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung, die zum 01.01.2001 in Kraft getreten ist, haben nur noch die Versicherten einen sogenannten Berufsschutz, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. In diesen Fällen kann, sofern aus gesundheitlichen Gründen der bisherige Beruf nicht mehr an mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geleistet werden.

Der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente ist allerdings ausgeschossen, sofern der Versicherte auf einen anderen Beruf umgeschult wurde.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt musste über einen Fall entscheiden, in dem einer Versicherten seitens des Rentenversicherungsträgers eine Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt wurde.

Ablehnung Berufsunfähigkeitsrente wegen Umschulung

Die Klägerin übte den erlernten Beruf als Fernmeldemechanikerin aus, bis sie diesen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben konnte. Deshalb wurde sie bereits Ende der 1990er Jahre zur Bürokauffrau umgeschult. Als Bürokauffrau erhielt sie jedoch keine Anstellung. Die beantragte Berufsunfähigkeitsrente wurde seitens der Rentenkasse abgelehnt. Die Rentenkasse begründete die Ablehnung damit, dass die Klägerin grundsätzlich noch in ihrem Umschulungsberuf der Bürokauffrau einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen könne.

Aufgrund der Ablehnung der Rentenzahlung klagte die Frau, so dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über den Fall entscheiden musste. Wie das Landessozialgericht feststellte, kann die Klägerin auch nicht mehr als Bürokauffrau tätig werden. Dies deshalb, weil bei der Klägerin eine psychische Erkrankung vorliegt, welche es ihr aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit nicht ermöglicht, in dem Umschulungsberuf tätig zu werden. Die psychische Erkrankung hat unter anderem die Auswirkung, dass die Klägerin selbst einfachen geistigen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist. Mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. L 3 R 158/06) wurde der Klägerin daher der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen.

Vorliegen von Berufsunfähigkeit

Nach den gesetzlichen Bestimmungen liegt Berufsunfähigkeit dann vor, wenn bei Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu Versicherten mit gleicher bzw. ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten nur noch weniger als sechs Stunden täglich beträgt. Berufsunfähigkeit wird allerdings dann verneint, wenn ein Versicherter in einem Beruf, für den er umgeschult wurde, noch eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben kann.

Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. L 3 R 158/06) bestätigte, kann die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dann nicht abgelehnt werden, wenn ein Versicherter auch den Umschulungsberuf nicht (mehr) ausüben kann.

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