Die kleine und große Witwenrente/Witwerrente

Nach dem Tod eines Ehegatten entsteht für die bzw. den Hinterbliebenen meist eine wirtschaftliche Lücke, die durch den Entfall des Unterhaltes entsteht. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber die Gewährung von Witwen- und Witwerrenten vor, die durch die Rentenkassen geleistet werden können.

Die Witwen-/Witwerrenten können auch für einen hinterbliebenen Lebenspartner geleistet werden, wenn ein eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verstirbt.

Bei den Witwen- bzw. Witwerrenten wird zwischen den kleinen und großen Witwen-/Witwerrenten unterschieden. Die kleinen Witwenrenten sollen lediglich ein Zuschuss zum Unterhalt des Hinterbliebenen sein, da bei den Anspruchsberechtigten angenommen wird, dass diese selbst noch einen Teil des Unterhaltes „erwirtschaften“ können. Die großen Witwen-/Witwerrenten sollen den Entfall des Unterhaltes – zumindest weitestgehend – ersetzen. Daher erfüllen die kleinen Witwen-/Witwerrenten eine Unterhaltszuschussfunktion und die großen Witwen-/Witwerrenten eine Unterhaltsersatzfunktion.

Kleine Witwen-/Witwerrenten

Eine kleine Witwen-/Witwerrente wird dann geleistet, wenn der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet war bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Zudem darf nach dem Tod des Versicherten die/der Witwe/Witwer nicht wieder geheiratet oder eine erneute Lebenspartnerschaft begründet haben.

Für den Fall, dass eine erneute Heirat erfolgt bzw. eine erneute Lebenspartnerschaft begründet wird, kommt die Gewährung einer Rentenabfindung in Betracht. Lesen Sie hierzu: Witwenrente, Witwerrente, Rentenabfindung.

Um eine kleine Witwen-/Witwerrente realisieren zu können, muss seitens des Verstorbenen die allgemeine Wartezeit erfüllt werden. Bei der allgemeinen Wartezeit handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung, die 60 Kalendermonate bzw. fünf Jahre beträgt. Auf die allgemeine Wartezeit können Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet werden.

Wird die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als erfüllt gelten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung eingetreten ist bzw. der Verstorbene bis zum Tod bereits selbst eine Rente bezogen hat.

Höhe und Dauer der kleinen Witwen-/Witwerrente

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent einer Erwerbsminderungsrente und wird für die Dauer von maximal 24 Kalendermonaten geleistet. Die Befristung auf 24 Kalendermonate gilt nicht, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 01.01.2002 eingegangen wurde.

Große Witwen-/Witwerrente

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen einer kleinen Witwen-/Witwerrente vorliegen und darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine große Witwen-/Witwerrente geleistet werden.

Kindererziehung

Wenn die/der Witwe/Witwer ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die große Witwen-/Witwerrente geleistet. Dabei kann es sich entweder um ein eigenes Kind oder auch um ein Kind des versicherten Ehegatten handeln. Als Kinder zählen neben den leiblichen Kindern auch Adoptivkinder oder – sofern sie in den Haushalt der/des Hinterbliebenen aufgenommen werden – auch Stief- und Pflegekinder in Betracht. Auch Enkel und Geschwister zählen als Kinder im Sinne der Gewährung der großen Witwen-/Witwerrente, wenn sie durch die Witwe/den Witwer bzw. überlebenden Lebenspartner überwiegend unterhalten und in den Haushalt aufgenommen werden.

Sofern das Kind außerstande ist, sich selbst wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zu unterhalten, zählt dieses auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Kind im Sinne der großen Witwen-/Witwerrente.

Altersgrenze

Nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird generell die große Witwen/Witwerrente geleistet. Die Altersgrenze liegt aktuell beim vollendeten 45. Lebensjahr und wird ab dem Jahr 2012 – einhergehend mit der Erhöhung der Regelaltersgrenze – schrittweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben – s. Witwenrente/Witwerrente, Anhebung der Altersgrenze.

Erwerbsminderung

Wenn die/der Witwe/Witwer bzw. hinterbliebene Lebenspartner erwerbsgemindert im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf die große Witwenrente bzw. große Witwerrente.

Höhe und Dauer der großen Witwen-/Witwerrente

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Teilweise werden die Renten noch in Höhe von 60 Prozent geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn der Rentenanspruch bereits vor dem 01.01.2002 entstanden ist.

Kein Rentenanspruch

Rentensplitting

Seit dem Jahr 2002 können Ehegatten und seit dem Jahr 2005 auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein Rentensplitting durchführen. Im Rahmen des Rentensplittings werden die während der Ehezeit bzw. Zeit der Lebenspartnerschaft erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten/Lebenspartnern aufgeteilt. Bei Durchführung eines Rentensplittings wird der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aufgegeben. Das heißt, dass kein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente mehr realisiert werden kann, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde und ein Ehegatte/Lebenspartner verstirbt.

Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft

Um eine Versorgungsehe bzw. Versorgungspartnerschaft handelt es sich, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Ehe/Lebenspartnerschaft noch nicht mindestens ein Jahr bestanden hat. In diesem Fall wird grundsätzlich das Vorliegen einer Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft angenommen. Das heißt es wird unterstellt, dass die Ehe/Lebenspartnerschaft nur deshalb begründet wurde, damit eine Hinterbliebenenversorgung erlangt wird. In diesem Fall wird der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente grundsätzlich verneint. Allerdings kann das Vorliegen einer Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft widerlegt werden. Ist der Tod des Versicherten zum Zeitpunkt der Ehe/Begründung der Lebenspartnerschaft nicht absehbar gewesen – zum Beispiel bei einem Unfalltod – kann auch nach einer nur kurzen Ehezeit/Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente realisiert werden.

Tötung des Angehörigen

Wird der Tod des Versicherten durch Angehörige vorsätzlich herbeigeführt, haben die Angehörigen (nach § 105 SGB VI) keinen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente. Für die Beurteilung der vorsätzlichen Herbeiführung des Todes wird das Strafgerichtsurteil herangezogen.

Sterbeurkunde mit Heiratsvermerk

Bei Beantragung einer Witwen-/Witwerrente ist als Nachweis des Todes dem Rentenversicherungsträger eine Sterbeurkunde vorzulegen. Hierbei ist wichtig, dass die Sterbeurkunde einen Heiratsvermerk enthält. Nur mit diesem Heiratsvermerk kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Todes die/der Verstorbene mit dem Ehegatten/Lebenspartner rechtsgültig verheiratet war. Enthält die Sterbeurkunde den Heiratsvermerk nicht, kann der Rentenantrag vom Rentenversicherungsträger nicht beurteilt werden und es kommt zu Verzögerung bei der Auszahlung der Rentenleistung. Die Rentenkassen weisen regelmäßig darauf hin, dass teilweise Sterbeurkunden ohne den Heiratsvermerk eingereicht werden.

Sollte im Onlineverfahren die Ausstellung einer Sterbeurkunde beantragt werden, ist für die Rentenantragstellung die Variante „Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister“ zu wählen.

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