Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente für Alleinerziehende
Von den Hinterbliebenenrenten ist die Erziehungsrente die Rente, die am wenigsten bekannt ist. Zugleich ist diese Erziehungsrente auch ein „Exot“ unter den Renten wegen Todes. Während beispielsweise die Witwen- und Waisenrenten aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen gezahlt werden (Hinterbliebenenrenten), wird die Erziehungsrente aus dem Versicherungskonto des Hinterbliebenen geleistet (Versichertenrente). Die Anzahl der Bezieher einer Erziehungsrente ist allerdings steigend. Während Anfang der 1990er Jahre die Anzahl der Rentenbezieher noch bei unter 3.000 Versicherten lag, wird die Erziehungsrente aktuell an zirka 10.000 Anspruchsberechtigte ausbezahlt.
Sinn und Zweck der Erziehungsrente ist, Alleinerziehenden nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten den dadurch entfallenden Unterhaltsanspruch zu ersetzen. Die Erziehungsrente wurde am 01.07.1977 eingeführt. Die Einführung dieser Rente ging mit der Einführung des Versorgungsausgleichs einher, der ebenfalls zum 01.07.1977 eingeführt wurde. Der Versorgungsausgleich sieht bei einer Ehescheidung vor, dass die während der Ehezeit bzw. während einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirtschafteten Rentenansprüche zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern ausgeglichen werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf eine Erziehungsrente haben alle Versicherten, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der damalige Ehepartner verstorben ist. Dies gilt analog auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, deren Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde. Zudem darf der überlebende Ex-Ehepartner bzw. Ex-Lebenspartner nicht erneut geheiratet haben oder keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der überlebende Partner bis zum Tod des Ex-Ehegatten/Ex-Lebenspartners die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit muss zum Zeitpunkt des Todes erfüllt werden. Bei der Wartezeit handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung und beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.
Kindererziehung
Um den Anspruch auf die Erziehungsrente zu realisieren, muss der überlebende Ex-Ehepartner bzw. Ex-Lebenspartner ein Kind erziehen. Als Kind gilt entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten. Dabei kann es sich um ein leibliches Kind oder um ein adoptiertes Kind handeln. Darüber hinaus werden auch Stief- und Pflegekinder im Sinne der Erziehungsrente anerkannt, wenn sie im Haushalt der/des Versicherten aufgenommen wurden. Auch Enkel und Geschwister gelten als Kinder im Sinne der Erziehungsrente, wenn sie im Haushalt aufgenommen oder vom Hinterbliebenen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehungstatbestand endet grundsätzlich dann, wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt allerdings dann nicht, wenn das Kind sich aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Ende des Anspruchs auf Erziehungsrente
Der Anspruch auf die Erziehungsrente endet dann, wenn der Erziehungstatbestand entfällt (s. oben). Ein Anspruch ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die/der Anspruchsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht. In diesen Fällen kommt die Gewährung einer Regelaltersrente zum Tragen. Die Regelaltersgrenze liegt derzeit beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (s. Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze).
Auch im Falle einer Wiederheirat bzw. wenn eine erneute Lebenspartnerschaft begründet wird, endet der Anspruch auf die Erziehungsrente.
Antragstellung erforderlich
Damit der zuständige Rentenversicherungsträger eine Erziehungsrente gewährt, muss diese beantragt werden. Für das Antragsverfahren stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rente beginnt grundsätzlich mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab Anspruchsbeginn beantragt wird. Wird die Rente später beantragt, wird die Rente ab Beginn des Antragsmonats geleistet.
Tipp: Lassen Sie einen Bescheid, mit dem eine Erziehungsrente gewährt wird, durch einen registrierten Rentenberater prüfen. Nur dadurch haben Sie die Sicherheit, dass die Rente korrekt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften berechnet wurde (s. auch: Falsche Rentenbescheide).
Die Erziehungsrente wird wie eine volle Erwerbsminderungsrente berechnet. Hat die/der Anspruchsberechtigte ein eigenes Einkommen, welches über einen sogenannten Freibetrag liegt, kann es zu einer Rentenkürzung oder gar zum kompletten Entfall der Erziehungsrente kommen.
Registrierte Rentenberater
Kontaktieren Sie in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung einen registrierten Rentenberater. Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und können Leistungsansprüche auch in Widerspruchsverfahren oder sozialgerichtlichen Verfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.
Kontakt zur Rentenberatung Helmut Göpfert