Die Erwerbsminderungsrenten von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Können Berufstätige aus gesundheitlichen Gründen ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen, gewährt grundsätzlich die Gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld. Das Krankengeld kompensiert finanziell jedoch nur kurzfristige Arbeitsausfälle und ist daher mit einer Höchstanspruchsdauer von grundsätzlich 78 Wochen auch zeitlich befristet.

Lassen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine oder nur noch eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu, ist damit meist auch der Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Den Betroffenen droht durch eine verminderte Erwerbsfähigkeit meist auch der Entfall des kompletten Einkommens. Für diese Fälle sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung vor. Die hohe Bedeutung dieser Renten zeigt sich alleine daran, dass jährlich etwa 160.000 Berufstätige bereits vor Erreichen der Altersgrenze, die für die Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht werden muss, ihren Beruf aufgeben müssen.

Unterschiedliche Erwerbsminderungsrenten

Mit den Renten wegen Erwerbsminderung soll ein Einkommen, welches einer Krankheit oder Behinderung entfällt, ersetzt werden. Daher erfüllen die Erwerbsminderungsrenten für die Betroffenen eine Einkommensersatzfunktion.

Das Recht der Erwerbsminderungsrenten wurde im Jahr 2001 durch den Gesetzgeber neu geordnet. Seitdem sieht das Leistungsrecht der Rentenversicherung mit der

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung

zwei Arten an Erwerbsminderungsrenten vor.

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, besteht noch ein grundsätzlicher Anspruch auf die

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Diese Rente beinhaltet noch einen sogenannten Berufsschutz. Das heißt, in diesen Fällen ist der bisherige berufliche Status bei der Beurteilung der Erwerbsminderung zu beachten.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht dann, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist. Zudem muss der erwerbsgeminderte Versicherte eine Vorversicherungszeit nachweisen. Vor Eintritt der Erwerbsminderung muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bzw. 60 Kalendermonaten erfüllt werden. Darüber hinaus müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein.

Sowohl die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ als auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ sind Teilrenten. Mit diesen Renten soll nur etwa die Hälfte des bisherigen Einkommens ersetzt werden, da die Betroffenen noch über ein gewisses Restleistungsvermögen verfügen. Die andere Hälfte kann noch durch eine weitere eingeschränkte berufliche Tätigkeit selbst „erwirtschaftet“ werden. Um einen Anspruch auf diese Renten zu realisieren, muss die Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich gesunken sein.

Die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ ist hingegen eine volle Rente, mit der das entfallene Einkommen voll ersetzt werden soll. Diese Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich gesunken ist.

Anspruch endet mit Erreichen Regelaltersgrenze

Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt aktuell noch beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze jedoch für alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 und später schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für die gesetzlich Rentenversicherten ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Leistungsverbesserungen ab Juli 2014

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber unter anderem bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten Verbesserungen durchgeführt. In der Vergangenheit sind die durchschnittlichen Rentenzahlungen von Erwerbsgeminderten immer weiter gesunken. Unter anderem aufgrund der Einführung von Rentenabschlägen und der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind die durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten von 676 Euro monatlich im Jahr 2001 auf 607 Euro monatlich im Jahr 2012 gesunken. Mit den Leistungsverbesserungen hat der Gesetzgeber auf diese negative Entwicklung reagiert.

Konkret sehen die Leistungsverbesserungen ab Juli 2014 vor, dass die sogenannte Zurechnungszeit um zwei Jahre vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert wurde. Mit der Zurechnungszeit wird der Versicherte so gestellt, als hätte er bis zum (jetzt) 62. Lebensjahr gearbeitet. Die Verbesserung ergibt sich dadurch, dass diese rentenrechtliche Zeit mit Entgeltpunkten belegt wird. Von den Verbesserungen profitieren alle Versicherten, die vor dem vollendeten 62. Lebensjahr erwerbsgemindert werden. Bei den Erwerbsgeminderten ergibt sich hierdurch im Durchschnitt eine um zirka 45 Euro höhere monatliche (Brutto-)Rente.

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten werden ab Juli 2014 zudem die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht bei der Bewertung der Zurechnungszeit berücksichtigt, wenn sich dadurch eine höhere Rente errechnet. Da meistens das sozialversicherungspflichtige Entgelt vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gesunken ist, wirkt sich dies aufgrund der Neuregelungen nicht mehr negativ auf die Rentenberechnung aus. Es kommt damit zu einer sogenannten „Günstigerprüfung“, bei der der Rentenversicherungsträger zwei Berechnungen der Zurechnungszeit (mit und ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung) durchführt.

Die Leistungsverbesserungen (verlängerte Zurechnungszeit/Günstigerprüfung) kommen nur für Neu-Rentner ab Juli 2014 in Betracht. Bestandsrentner, also Rentner, deren Rente bereits vor dem 01.07.2014 begonnen hat, profitieren noch nicht von den Leistungsverbesserungen. Ebenfalls profitieren auch Rentenbezieher nicht von den Verbesserungen, wenn eine Erwerbsminderungsrente nach dem 01.07.2014 lediglich verlängert wird, da in diesen Fällen kein neuer Leistungsfall vorliegt.

Weitere Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2018

Ab dem Jahr 2018 erfolgt eine weitere Verlängerung der Zurechnungszeit. Die Erhöhung im Jahr 2018 wurde im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes umgesetzt. Die Erhöhung ab dem Jahr 2019 erfolgt im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes.

Mit der Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 67. Lebensjahr wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten der Versicherte rechnerisch so gestellt, als hätte er bis zur Regelaltersgrenze (für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr) Rentenversicherungsbeiträge geleistet.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn ab 2018 berücksichtigt wird:

Bei Beginn der Rente im Jahr auf Alter
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Hinzuverdienstgrenzen

Erhält ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung, müssen gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kommt es zu einer Rentenminderung. Im Extremfall kann die Rentenzahlung vollständig eingestellt werden, es erfolgt dann eine sogenannte Null-Rentenzahlung. Die letzte gesetzlich Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 01.01.2023 umgesetzt. Bei dieser Änderung, die im Rahmen des „Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ umgesetzt wurde, kam es für die Erwerbsgeminderten zu deutlichen Verbesserungen.

Ab Januar 2023 gilt bei den vollen Erwerbsminderungsrenten eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich aus drei Achtel der 14fachen Bezugsgröße errechnet. Damit gilt für das Kalenderjahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) gilt eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich aus sechs Achtel der 14fachen Bezugsgröße errechnet. Damit gilt für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro. Bei dieser Grenze handelt es sich jedoch um eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Sollte das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung einen höheren Wert ergeben, gilt dieser Wert als Hinzuverdienstgrenze.

Hinzuverdienstgrenzen: Regelung von 07/2017 bis 12/2022

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden bereits für die Zeit ab Juli 2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes vollständig neu geregelt.

Ab Juli 2017 bis Dezember 2022 gab es kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen, mit denen die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen abgelöst werden. Ebenfalls gab es ab diesem Zeitpunkt auch keine Unterscheidung bei den Hinzuverdienstgrenzen zwischen den Rechtskreisen West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) mehr.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente betrug die kalenderjährliche rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze einheitlich für alle Versicherten 6.300,00 Euro. Kam es zu einer Überschreitung dieser Grenze, wurde der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurde die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet. Die Hinzuverdienstgrenze wurde errechnet, indem die jährliche Bezugsgröße mit dem Faktor 0,81 und den Entgeltpunkten des Jahres multipliziert wird, in dem der Versicherte die meisten Entgeltpunkte „erwirtschaftet“ hat. Da als Entgeltpunkte immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte in der Berechnungsformel zum Ansatz kam, gab es eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Für das Kalenderjahr 2022 betrug diese Grenze 15.989,40 Euro.

Komplexes Recht bei Erwerbsminderungsrenten

Das Rentenrecht ist gerade bei den Erwerbsminderungsrenten äußerst komplex. Registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten, sollten daher vorrangig kontaktiert werden.

Registrierte Rentenberater, die sich auf das Recht der Erwerbsminderungsrenten spezialisiert haben, stehen für alle Fragen zu diesen Renten kompetent zur Verfügung und können die Leistungsansprüche in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in sozialgerichtlichen Verfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.

Kontakt zum Rentenberater Helmut Göpfert »

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