• Die Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens

  • Vertretung durch Rentenberater/­Prozessagenten

Erlässt eine gesetzliche Krankenkasse, ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger, ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger oder die soziale Pflegekasse einen Bescheid, besteht hiergegen ein Widerspruchsrecht. Einem Bescheid kann ein Versicherter – sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist – innerhalb eines Monats widersprechen. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, dem sogenannten Vorverfahren, wird die Behörde den Bescheid bzw. die Entscheidung nochmals überprüfen. Sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid besteht dann die Möglichkeit, ein sozialgerichtliches Verfahren einzuleiten.

Im Rahmen der sozialgerichtlichen Verfahren gibt es drei Instanzen:

  • das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (erste sozialgerichtliche Instanz).
  • das Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten (zweite sozialgerichtliche Instanz) und
  • das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (dritte sozialgerichtliche Instanz).

Klage vor den Sozialgerichten

Meist wird mit einer Klage vor einem Sozialgericht die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht zu erheben (§ 87 Sozialgerichtsgesetz, kurz: SGG). Es ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder er beschäftigt ist.

Bei der ersten sozialgerichtlichen Instanz handelt es sich noch um eine Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalts ermittelt und auch ggf. erforderliche Beweise erhebt. Auch sozialmedizinische Ermittlungen können zur Klärung des Rechtsstreits eingeleitet werden.

Ein sozialgerichtliches Verfahren wird im Regelfall durch eine mündliche Verhandlung beendet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird ein Urteil gesprochen, wenn zuvor weder ein Klageanerkenntnis oder eine Klagerücknahme erfolgt. Bei klaren und einfachen Fällen kann das sozialgerichtliche Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid beendet werden.

Berufung vor den Landessozialgerichten

Gegen ein Urteil eines Sozialgerichts kann grundsätzlich Berufung vor dem zuständigen Landessozialgericht erfolgen. Die Berufung ist möglich, wenn der Streitwert mindestens 750 Euro beträgt. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Sozialgerichtsurteils eingelegt werden.

Auch bei der zweiten sozialgerichtlichen Instanz handelt es sich um eine Tatsacheninstanz. Das heißt, dass auch durch das Landessozialgericht weitere Ermittlungen zum Sachverhalt einleitet, sofern diese erforderlich sind.

Sollte es während des Berufungsverfahrens, ggf. auch erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zu keinem Klageanerkenntnis oder einer Klagerücknahme kommen, wird die Berufung durch Urteil entschieden. Sofern die Beteiligten damit einverstanden sind, kann das Berufungsverfahren auch durch einen Berufsrichter (Berichterstatter) als Einzelrichter entschieden werden.

Revision zum Bundessozialgericht

Bei der dritten sozialgerichtlichen Instanz handelt es sich um eine reine Rechtsrügeinstanz. Das heißt, dass das Bundessozialgericht keine Ermittlungen zum Sachverhalt einleitet, sondern nur grundsätzliche Rechtsfragen oder erhebliche Verfahrensmängel klärt. Sollte eine Sachverhaltsaufklärung verfahrensrechtlich fehlerhaft oder sachlich lückenhaft gewesen sein, wird der Streitfall an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Revision ist zulässig, wenn das Landessozialgericht diese in seinem Urteil zugelassen hat oder das Bundessozialgericht im Einzelfall einen besonderen Beschuss erlassen hat.

Vertretung durch Prozessagenten

Registrierte Rentenberater können als Prozessagenten in der ersten und zweiten sozialgerichtlichen Instanz – also in den Tatsacheninstanzen – ihre Mandanten vertreten.

Der Rentenberater Helmut Göpfert hat nach gemäß § 73 Abs. 6 SGG (Fassung bis 30.06.2008) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO die Erlaubniserteilung zum mündlichen Verhandeln (Prozessagent) vor dem Bayerischen, Hessischen und Sächsischen Landessozialgericht und den Landessozialgerichten Thüringen, Niedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg.

Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in der Fassung ab 01.07.2008 besteht zudem für alle Sozial- und Landessozialgerichte in Deutschland eine Vertretungsbefugnis! Damit kann eine gerichtliche Vertretung auf den Gebieten Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung erfolgen.

Kosten

Von allen drei sozialgerichtlichen Instanzen werden keine Kosten von den Versicherten, behinderten Menschen und Leistungsempfängern erhoben. Kosten können nur dann auferlegt werden, wenn trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises ein Rechtsstreit missbräuchlich fortgeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsstreit offensichtlich aussichtslos ist und dennoch fortgeführt wird.

Sollte das Sozial- oder Berufungsverfahren in die Hände eines Rechtsanwaltes oder eines Rentenberaters/Prozessagenten gegeben werden, entstehen dem Versicherten die Kosten für diese Rechtsvertretung. Es handelt sich hier um die außergerichtlichen Kosten. Im Falle eines positiven Ausgangs des Klage- oder Berufungsverfahren muss die Behörde die Kosten der Rechtsvertretung übernehmen. Sollte das Klage- oder Berufungsverfahren negativ enden, können die Kosten ggf. über eine Rechtsschutzversicherung aufgefangen werden.

Sollte einem Kläger die Aufbringung der außergerichtlichen Kosten nicht möglich sein, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entscheidet dann das Gericht, ob die außergerichtlichen Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist und der Rechtsstreit nicht mutwillig erscheint.

Kontaktaufnahme

Nehmen Sie hier mit dem Rentenberater Helmut Göpfert Kontakt auf, wenn Sie eine Vertretung in einem sozialgerichtlichen Verfahren auf den Gebieten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung benötigen!

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