Kein gesetzlicher UV-Schutz für Faschingsfußballturnier

Die Gesetzliche Unfallversicherung übernimmt den Versicherungsschutz für alle beruflichen Tätigkeiten. Erleidet ein Beschäftigter während der Arbeitszeit einen Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für deren Folgen die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommen muss. Dies kann bis zur Gewährung einer Unfallrente (Verletztenrente) reichen, sofern die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalles eingeschränkt ist. Doch nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst wird vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Sofern ein Betriebssport ausgeübt wird, ist auch dieser gesetzlich unfallversichert, wenn dieser einen Ausgleichscharakter zur beruflichen Tätigkeit hat.

Das Bundessozialgericht musste über einen Fall entscheiden, in dem ein Beschäftigter während eines Faschingsfußballturniers einen Unfall erlitten hat. In diesem Fußballturnier sahen die Richter jedoch nicht, dass die Voraussetzungen eines Betriebssports erfüllt sind und lehnten die Qualifizierung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Unfall während Faschingsfußballturnier

Der Unfall, über den das Bundessozialgericht entscheiden musste, ereignete sich am 15.02.2004. An diesem Tag wurde ein Faschingsfußballturnier durchgeführt, welches von der Betriebssportgemeinschaft der Firma, in der der Kläger beschäftigt ist, organisiert wurde. Der Betrieb hat etwa 1.600 Beschäftigte. An dem Fußballturnier, welches jedes Jahr zur Faschingszeit durchgeführt wurde, nahmen – wie in jedem Jahr – allerdings nur etwa 100 Beschäftigte teil.

Für das Faschingsfußballturnier wurden besondere Regeln aufgestellt. Zudem bestand während des Turniers Kostümzwang. Bei dem Fußballturnier verletzte sich der Kläger und zog sich eine Schulterluxation zu.

Nachdem die zuständige Berufsgenossenschaft das Faschingsfußballturnier nicht als versicherten Betriebssport ansah, lehnte sie auch die Gewährung von Leistungen ab. Die Berufsgenossenschaft begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Betriebssport, um vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst zu werden, regelmäßig erfolgen muss. Diese Regelmäßigkeit war bei dem Faschingsfußballturnier nicht gegeben. Gegen die für den Verletzten negative Entscheidung wurde Klage eingelegt. Nachdem sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Landessozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint haben, musste das Bundessozialgericht über den Unfall eine Entscheidung treffen.

Auch Bundessozialgericht verneinte Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 22.09.2009 lehnte auch das Bundessozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Das Urteil des Bundessozialgerichts, mit dem die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt wurden, erging unter dem Aktenzeichen B 2 U 27/08 R.

Das Faschingsfußballturnier wurde am 15.02.2004 ausgetragen. Dies war für den Kläger ein arbeitsfreier Sonntag. Um den Unfall während des Fußballturniers als Arbeitsunfall zu qualifizieren, ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber und der Turnierteilnahme erforderlich. Dieser sachliche Zusammenhang käme nur dann in Frage, wenn das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden kann. Dafür wäre allerdings zwingend Voraussetzung gewesen, dass an dem Turnier nahezu alle Betriebsangehörigen der Firma, in der der Kläger beschäftigt ist, teilnehmen konnten. Da das Faschingsfußballturnier jedoch lediglich für einen wesentlich geringeren Personenkreis im Vorfeld geplant und schließlich ausgerichtet wurde, handelte es sich um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden wäre.

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