Wird Pflegetätigkeit unterbrochen, besteht kein UV-Schutz

Eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson steht während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Wird ein Pflegebedürftiger in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und erleidet die Pflegeperson während der Pflege einen Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für deren Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger Leistungen erbringt. Dies kann beispielsweise die Heilbehandlung, aber auch die Zahlung von Verletztengeld oder einer Verletztenrente sein. Der Unfallversicherungsschutz während einer Pflegetätigkeit ist jedoch nicht umfassend; der Versicherungsschutz besteht nur für die im Pflegeversicherungsgesetz genannten Tätigkeiten, also für die Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 03.09.2010, welches unter dem Aktenzeichen L 4 U 87/09 gesprochen wurde.

Unfall während Rollo-Reparatur

Eine Pflegeperson erlitt am 31.08.2007 einen Unfall. Die Pflegeperson, der Sohn der pflegebedürftigen Mutter, wollte das Rollo im Schlafzimmer reparieren. Dabei fiel er von der Leiter und zog sich eine Fraktur am rechten Schienbein zu. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall vom 31.08.2007 als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung – als Arbeitsunfall – anzuerkennen. Als Begründung führt der Versicherungsträger aus, dass sich der Unfall nicht während einer Pflegetätigkeit ereignete. Vom Unfallversicherungsschutz werden lediglich die Pflegetätigkeiten erfasst, welche für die Einstufung in eine Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz relevant sind. Das Reparieren des Rollos stellt keine Pflegetätigkeit dar.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers klagte der verunfallte Sohn. Er vertrat die Auffassung, dass sich der Unfall während einer versicherten Pflegetätigkeit ereignete. Am Unfalltag war er mit seiner Mutter beim Einkaufen und in der Apotheke. Als sie nach Hause kamen, verwahrte er den Einkauf im Küchenschrank. Diese Tätigkeit hatte er unterbrochen, da sich das Rollo im Schlafzimmer der Mutter lockerte.

Zunächst hatte das Sozialgericht Duisburg die Klage mit Urteil vom 16.06.2009 abgewiesen und ausgeführt, dass kein innerer Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und der versicherten (Pflege-)Tätigkeit besteht. Der zeitliche Zusammenhang, welcher zwischen der Pflegetätigkeit und dem Unfall besteht, ist für die Anerkennung des Unfalls als gesetzlichen Arbeitsunfall nicht ausreichend. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Im Rahmen der Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass das Reparieren des Rollos der Verrichtung „Zu-Bett-Gehen“ zuzuordnen ist, welche wieder eine versicherte Pflegetätigkeit darstellt. Nach Auffassung des Klägers gehören zu der Hilfeleistung auch Tätigkeiten, die den Zweck der Verrichtung „Zu-Bett-Gehen“ erst ermöglichen. Schließlich konnte es seiner pflegebedürftigen Mutter nicht zugemutet werden, in einem sonnenbeschienenen Schlafzimmer zu ruhen bzw. zu schlafen. Auch konnte es der pflegebedürftigen Mutter nicht zugemutet werden, selbst auf eine Leiter zu steigen, um das defekte Rollo instand zu setzen.

Pflegeversicherung und Unfallversicherungsschutz nicht allumfassend

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab mit Urteil vom 03.09.2010 (Aktenzeichen: L 4 U 87/09) dem Unfallversicherungsträger Recht und bestätigte damit auch das Urteil des Sozialgerichts Duisburg.

Die gesetzlichen Vorschriften des Unfallversicherungsrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII) sehen einen Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen vor, wenn diese eine Pflegetätigkeit im Sinne der Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes (§ 14 Abs. 4 SGB XI) erbringen. Dabei handelt es sich um Pflegetätigkeiten aus dem Bereich der Körperpflege, Mobilität, Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne der Pflegeversicherung ist in die Bereiche Einkaufen, Reinigen der Wohnung, Kochen, Spülen, Beheizen und das Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung gegliedert. Dabei handelt es sich um eine enumerative Aufzählung, welche der Gesetzgeber vorgenommen hat. Das bedeutet, dass andere Pflegetätigkeiten von der Sozialen Pflegeversicherung nicht erfasst werden. Folglich kann hierfür auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen. Die Soziale Pflegeversicherung stellt keinen umfassenden Versicherungsschutz bzw. keine Vollversorgung für den Fall von Pflegebedürftigkeit sicher. Dies ist beispielsweise daran erkennbar, dass die Pflegeversicherung derart konzipiert ist, dass diese keine umfassende Absicherung des Pflegerisikos gewährleistet. Die Pflegeleistungen haben vielmehr nur eine ergänzende Funktion. So wird ein anderweitiger, als im Pflegeversicherungsgesetz definierter Hilfebedarf nicht anerkannt, beispielsweise ein Hilfebedarf im Bereich der Freizeitgestaltung, Kommunikation und Bildung.

Der Kläger erlitt den Unfall während einer Unterbrechung einer gesetzlich definierten Pflegetätigkeit. Er unterbrach das Einräumen der Lebensmittel in den Küchenschrank. Daher wurde auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unterbrochen. Bei dieser Unterbrechung handelte es sich um keine geringfügige Unterbrechung. Die Reparatur des Schlafzimmer-Rollos kann nicht nur „im Vorbeigehen“ erledigt werden. Schließlich handelte es sich um ein Rollo mit einer Breite von drei Metern. Im Rahmen der Instandsetzung musste auch die Rollen-Mechanik bzw. die Aufhängung hinsichtlich eines Fehlers geprüft werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Reparatur des Rollos auch nicht dem Bereich der Mobilität, hier speziell der Verrichtung „Zu-Bett-Gehen“, zugeordnet werden. Die Tätigkeit, welche zum Unfall führte, hatte sich nicht während eines körperlichen Bewegungsvorgangs der Pflegebedürftigen ereignet. Maßnahmen, die zur Gewährleistung des Schlafens und der Ruhe über einen körperlichen Bewegungsvorgang hinausgehen, können nicht mehr dem Bereich der Mobilität im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung zugeordnet werden. Hierzu gehört beispielsweise das Abdunkeln des Schlafzimmers. Zudem handelt es sich bei der Rollo-Reparatur um keine gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung.

Zusammenfassend kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis, dass die Rollo-Reparatur des Klägers die unfallversicherte Pflegetätigkeit unterbrochen hat und damit auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für den erlittenen Unfall besteht. Ergänzend merkten die Richter noch an, dass der Unfall einer Tätigkeit im Rahmen der familiären Betreuung zugeordnet werden muss, wofür der Gesetzgeber weder in der Sozialen Pflegeversicherung noch in der Gesetzlichen Unfallversicherungsschutz Leistungen vorsieht.

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