Die Verletztenrente von der Gesetzlichen Unfallversicherung
Eine Leistung der Gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verletztenrente. Diese wird dann geleistet, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (dies sind die Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung) eingeschränkt ist. Folgend sind die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe und Berechnung der Verletztenrente und die Möglichkeiten der Rentenabfindung näher beschrieben. Die Rechtsvorschriften für die Gewährung einer Verletztenrente – wird oftmals auch „Unfallrente“ genannt – finden sich im SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) wieder.
Ob bzw. in welcher Höhe eine Verletztenrente gewährt wird, wird durch den Rentenausschuss des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers entschieden.
Anspruchsvoraussetzungen
Eine Verletztenrente wird dann geleistet, wenn von einem Versicherten die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (kurz: MdE) dargestellt, wobei diese für einen Rentenanspruch mindestens 20 Prozent (vom Hundert) betragen und über die 26. Woche hinaus bestehen muss.
Die Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss der Versicherungsträger im Rahmen einer individuellen Beurteilung vornehmen. Allerdings liegen bereits gefestigte Erfahrungswerte vor, welcher Grad der Erwerbsminderung bei bestimmten Verletzungen vorliegen könnt. Diese Erfahrungswerte wurden in der „Glieder-Taxe“ zusammengefasst und geben bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Feststellung der Erwerbsminderung.
Rentenrechtlich wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur dann berücksichtigt, wenn diese wenigstens 20 Prozent beträgt. Sollte durch mehrere Versicherungsfälle die Erwerbsfähigkeit gemindert sein, wird für jeden Versicherungsfall gesondert eine Feststellung vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass unter Umständen auch mehrere Renten gewährt werden können.
Sofern es nicht möglich ist, den Umfang der Erwerbsminderung sofort zu bestimmen, wird die Rente vorerst als vorläufige Entschädigung für die ersten drei Jahre festgestellt. Spätestens nach Ablauf der drei Jahre wird die Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt, wobei allerdings bereits während der ersten drei Jahre der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festgestellt werden kann.
Höhe und Berechnung der Verletztenrente
Eine Verletztenrente beträgt bei einer vollen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE: 100 Prozent) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, den der Versicherte im letzen Jahr vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat. Bei einer nur teilweisen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird die Rente nur zu dem Prozentsatz der vollen Rente geleistet, zu dem die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wie bereits oben erwähnt, wird die Verletztenrente nur dann geleistet, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 Prozent beträgt. Damit wird die Rente mindestens in Höhe eines Fünftels (20 Prozent) der vollen Rente geleistet.
Als Jahresverdienst wird das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen berücksichtigt, das der rentenberechtigte Versicherte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat.
Nachdem Kinder, für die ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht, kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt haben, welches für die Berechnung der Verletztenrente herangezogen werden kann, sehen die gesetzlichen Vorschriften (§ 86 SGB VII) den zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienst vor. Bei Kindern, die das sechste Lebensjahr im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht vollendet haben, werden als Jahresarbeitsverdienst 25 Prozent der Bezugsgröße angesetzt. Bei Kindern zwischen dem sechsten und noch nicht vollendeten 15. Lebensjahr werden 33 Prozent der Bezugsgröße als Jahresarbeitsverdienst berücksichtigt. Die Bezugsgrößen sind Rechengrößen in der Sozialversicherung und werden jährlich neu festgesetzt. Die für die jeweiligen Jahre geltenden Werte können unter Bezugsgröße nachgelesen werden.
Für Versicherte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sehen die gesetzlichen Vorschriften sowohl Mindest- als auch Höchstwerte beim zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienst vor. So werden bei Versicherten, die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr einen Versicherungsfall erleiden, welcher einen Verletzterentenanspruch begründet, mindestens 40 Prozent der Bezugsgröße angesetzt. Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße als Jahresarbeitsverdienst angesetzt.
Sofern ein Versicherter ein sehr hohes Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt, kommt eine Begrenzung zum Tragen (§ 85 Abs. 2 SGB VII). Maximal darf als Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bei der Berechnung der Verletztenrente das Zweifache der Bezugsgröße berücksichtigt werden. Die jeweilige Satzung der Unfallversicherungsträger kann hier allerdings auch eine noch höhere Obergrenze bestimmen, sodass ein noch höheres Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen als das Zweifache der Bezugsgröße bei der Berechnung der Verletztenrente berücksichtigt werden kann.
Beispiel:
Ein Versicherter erleidet am 16.04.2016 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 60 Prozent, der Jahresarbeitsverdienst (Arbeitsentgelt) liegt bei 42.000 Euro.
Berechnung der Höhe der Verletztenrente:
Im Kalenderjahr 2016 beträgt die Bezugsgröße 32.340,00 Euro. Das Zweifache/Doppelte beträgt 69.720,00 Euro. Damit wird mit dem Jahresarbeitsverdienst von 42.000,00 Euro die gesetzlich bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten, weshalb das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Verletztenrente berücksichtigt werden kann.
Die Vollrente beträgt zwei Drittel von 42.000 Euro, also (42.000 Euro / 3 x 2 =) 28.000,00 Euro jährlich bzw. (28.000,00 Euro / 12 Monate =) 2.333,33 Euro monatlich. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 Prozent festgestellt wurde, beträgt die monatliche Verletztenrente (2.333,33 Euro x 60 Prozent =) 1.400,00 Euro.
Schwerverletztenzulage
Schwerverletzte haben einen Anspruch auf eine Schwerverletztenzulage, wenn diese aufgrund des Versicherungsfalls keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können und zugleich keine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Schwerverletze sind im Sinne der Schwerverletztenzulage Versicherte, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent festgestellt wurde.
Die Schwerverletztenzulage beträgt zehn Prozent der Verletztenrente.
Rentenerhöhung bei Arbeitslosigkeit
Sollte aufgrund des Versicherungsfalls kein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bestehen, kann bzw. muss die Verletztenrente erhöht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte arbeitslos ist und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Hartz-IV-Leistung (Arbeitslosengeld II) den Betrag des Übergangsgeldes nicht erreicht. Für eine Dauer von maximal zwei Jahre wird die Verletztenrente dann um den Differenzbetrag zwischen Verletztengeld und Übergangsgeld erhöht.
Abfindung einer Verletztenrente
Ein Versicherter, der einen Anspruch auf eine Verletztenrente hat, erhält diese grundsätzlich in Form von monatlich gleichbleibenden Zahlungen. In bestimmten Fällen ist es allerdings möglich, dass die Rente auch als Einmalzahlung gewährt, also abgefunden, wird. Sollte ein Versicherter die Möglichkeit einer Rentenabfindung haben und hiervon Gebrauch machen, ist anzumerken, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die sonstigen Leistungen hat, welche vom Unfallversicherungsträger zu erbringen sind. So werden auch bei bzw. nach einer Rentenabfindung weiterhin die Kosten für eine erforderliche Heilbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe übernommen.
Die Verletztenrente kann als Einmalzahlung geleistet werden, wenn zu erwarten ist, dass aufgrund des Versicherungsfalls die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur für längstens drei Jahre besteht. Die Rentenabfindung erfolgt dann in der Höhe des zu erwartenden Rentenaufwandes. In dem Fall, dass dann der Rentenanspruch über diese drei Jahre, welche abgefunden wurden, weiterbesteht, muss der zuständige Unfallversicherungsträger informiert werden. Dieser prüft den weiteren Anspruch auf die Verletztenrente und nimmt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Zahlung wieder auf.
Sofern sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr wesentlich bessert bzw. ändert und der Anspruch auf die Verletztenrente auf Dauer besteht, ist ebenfalls eine Rentenabfindung möglich. Die Berechnung der Rentenabfindung, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 40 Prozent beträgt, wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In dem Fall, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 Prozent und mehr beträgt, kann die Verletztenrente in Höhe der Hälfte für einen Anspruchszeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. In diesem Fall wird also die Hälfte der Rente als Einmalzahlung geleistet, während die andere Hälfte in monatlichen Zahlungen weitergeleistet wird.
Falls der anspruchsberechtigte Versicherte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch darüber hinaus zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt, ist eine Rentenabfindung nicht möglich.
Registrierte Rentenberater
In allen rentenrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung beraten – die für diesen Sozialversicherungszweig – registrierten Rentenberater. Die Rentenberater vertreten ihre Mandanten auch in Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur rechtlichen Durchsetzung der Leistungsansprüche. Für eine Beratung können Sie den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert kontaktieren.