Die Witwen- und Witwerrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung

Im Falle eines Todes, den ein Versicherter aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung – Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit – erleidet, sehen die gesetzlichen Vorschriften (§ 63 SGB VII) einige Leistungen für die Hinterbliebenen vor. Als Leistung kommt hier auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten in Frage. Witwen und Witwer können daher unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- bzw. Witwerrente realisieren; dies gilt auch für hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Bei den Witwen-/Witwerrenten wird unter den kleinen und den großen Witwenrenten/Witwerrenten unterschieden. Während die kleine Rente für längstens 24 Monate geleistet werden kann, besteht auf die große Rente ein unbefristeter Anspruch (sofern hierfür die Anspruchsvoraussetzungen unverändert vorliegen). Eine Anspruchsvoraussetzung für die Hinterbliebenenrente ist, dass die Witwe/der Witwer nicht erneut geheiratet hat bzw. keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.

Die kleinen Witwen-/Witwerrenten

Hinterbliebene Witwen/Witwer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente. Diese wird längstens für 24 Kalendermonate geleistet.

Während des Sterbevierteljahres – dies ist das Sterbemonat ab dem Todestag und drei weitere volle Kalendermonate – wird die kleine Witwen-/Witwerrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes geleistet. Danach beträgt die Rente 30 Prozent des Jahresarbeitsverdientes.

Beispiel:

Ein Versicherter erleidet am 15.05.2013 einen tödlichen Arbeitsunfall. In den letzten zwölf Monaten davor hat er einen Jahresarbeitsverdienst von 38.000 Euro erzielt.

Berechnung der Rentenhöhe:

Im Sterbevierteljahr, also in der Zeit vom 15.05.2013 bis 31.08.2013 beträgt die Witwenrente (38.000 Euro / 3 x 2 / 12 Monate =) 2.111,11 Euro monatlich.

Ab dem 01.09.2013 bis zum 31.05.2015 wird die kleine Witwenrente in Höhe von (38.000 Euro x 30 Prozent / 12 Monate =) 950,00 Euro ausgezahlt, sofern es zu keiner Einkommensanrechnung (s. unten) kommt.

Die großen Witwen-/Witwerrenten

Die große Witwen-/Witwerrente wird zeitlich unbefristet ausgezahlt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • die Witwe bzw. der Witwer hat (grundsätzlich) das 47. Lebensjahr vollendet,
  • es wird von der Witwe/dem Witwer ein Kind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente erzogen,
  • es wird von der Witwe/dem Witwer für ein Kind gesorgt, welches nur wegen einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung einen Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil bereits das 27. Lebensjahr vollendet ist,
  • die Witwe bzw. der Witwer ist im Sinne des Rechts der Gesetzlichen Rentenversicherung erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Rentenversicherungsträger, welche dann für den Unfallversicherungsträger bindend ist.

Altersgrenze

Bislang lag die Altersgrenze, ab der ein/e Hinterbliebene/r einen Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente realisierten konnte, beim vollendeten 45. Lebensjahr. Im Zuge der Erhöhung der Regelaltersgrenzen (was mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz umgesetzt wird), wird auch die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente angehoben. Die Anhebung erfolgt seit dem Jahr 2012 schrittweise; die konkrete Altersgrenze, ab der ein Anspruch auf die große Rente realisiert werden kann, ist vom Todesjahr abhängig und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Todesjahr des Versicherten Anhebung um Monate auf Alter
im Kalenderjahr   Jahr    Monat   
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 45 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
ab 2029 24 47 0

Das bedeutet, dass die Altersgrenze vom vollendeten 47. Lebensjahr für die große Witwen-/Witwerrente tatsächlich erst ab dem Jahr 2029 gilt!

Beispiel:

Ein Versicherter erleidet am 15.05.2013 einen tödlichen Arbeitsunfall. In den letzten zwölf Monaten davor hat er einen Jahresarbeitsverdienst von 38.000 Euro erzielt.

Berechnung der Rentenhöhe:

Im Sterbevierteljahr, also in der Zeit vom 15.05.2013 bis 31.08.2013 beträgt die Witwenrente (38.000 Euro / 3 x 2 / 12 Monate =) 2.111,11 Euro monatlich.

Ab dem 01.09.2013 wird die kleine Witwenrente in Höhe von (38.000 Euro x 40 Prozent / 12 Monate =) 1.266,67 Euro ausgezahlt, sofern es zu keiner Einkommensanrechnung (s. unten) kommt. Die Rente wird unbefristet, also unter Umständen lebenslang, geleistet.

Einkommensanrechnung

Die Witwen-/Witwerrenten erfüllen die Funktion, dass der durch den Tod des Versicherten entfallene Unterhalt ersetzt wird. Die Rente muss diese Funktion nicht (mehr) erfüllen, sofern die/der anspruchsberechtigte Rentenbezieher selbst ein eigenes Einkommen erzielt. Daher kommt es in diesen Fällen zu einer Einkommensanrechnung.

Wird neben der Rente noch ein Einkommen bezogen, wird dieses allerdings nur zu dem Teil berücksichtigt, der den gesetzlich definierten Freibetrag überschreitet. Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes und wird um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind, welches erzogen wird, erhöht. Eine Übersicht über die aktuellen Rentenwerte kann HIER aufgerufen werden.

Das Einkommen, welches den Freibetrag unterschreitet, wird wiederum zu 40 Prozent auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Das heißt, dass der grundsätzlich zustehende Rentenbetrag um den Betrag der Einkommensanrechnung reduziert wird, sodass es zu einer verminderten Rentenzahlung kommt. Ggf. kann es bei einem sehr hohen Hinzuverdienst zu einer komplette Einstellung der Rentenzahlung kommen.

Während des Sterbevierteljahres wird die Rente stets, ohne Rücksicht auf ein evtl. Einkommen der/des Rentenberechtigte/n in voller Höhe geleistet; hier kommt es also zu keiner Einkommensanrechnung.

Abfindung bei Wiederheirat

In dem Fall, dass die Witwe/der Witwer erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, entfällt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Allerdings wird die Rente in diesem Fall mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Das heißt, dass die/der Anspruchsberechtigte in diesem Fall eine Einmalzahlung erhält. Der Abfindungsbetrag wird allerdings, sofern nur ein Anspruch auf die kleine Rente (also für längstens 24 Monate) besteht um die Anzahl der Rentenzahlungen reduziert, welche vom Unfallversicherungsträger bereits geleistet wurden.

Registrierte Rentenberater

Für alle rentenrechtlichen Fragen rund um die Gesetzliche Unfallversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Mit Ihrem Anliegen oder mit Ihren Rentenfragen in diesem Sozialversicherungszweig können Sie sich vertrauensvoll an den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert wenden.

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