Schlaganfall nach Waschmaschinentransport als Arbeitsunfall abgelehnt
Erleidet ein Masseur bei einem Waschmaschinentransport einen Schlaganfall, ist dieser nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt dann, wenn der Gesundheitsschaden nicht mit an Gewissheit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ursächlicher Primärschaden der Unfallfolge nachgewiesen werden kann. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Hessen, welches am 18.03.2009 veröffentlicht wurde. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen L 3 U 292/03 gesprochen.
Die Richter mussten über einen Fall entscheiden, in dem ein Masseur zusammen mit einem Helfer eine Waschmaschine die Treppe hinunter getragen hatte. Dem Helfer glitt die Waschmaschine aus den Händen, so dass das Gewicht der Maschine sich auf den Halswirbelbereich des Klägers verlagerte. Der Masseur merkte auf der Halsschlagader einen Druck und wurde bewusstlos. Der Arzt hatte später einen Schlaganfall diagnostiziert. Der Unfall ereignete sich bereits im Jahr 1991.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, da in der Erstauskunft die Angabe gemacht wurde, dass der Masseur deshalb getragen hat, weil er aus Gefälligkeit jemanden beim Umzug half.
Das Klageverfahren
Gegen die Entscheidung erhob der Masseur Klage vor dem zuständigen Sozialgericht Kassel. Hier bekam er Recht, da nach Zeugenaussagen die Richter des Sozialgerichts zu der Überzeugung kamen, dass der Transport tatsächlich aus beruflichen Gründen erfolgte. Gegen das Urteil des Sozialgerichts ging die Berufsgenossenschaft in Berufung, weshalb das Hessische Landessozialgericht über den Fall entscheiden musste.
Mit Urteil unter dem Aktenzeichen L 3 U 292/03 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts wieder auf und gab der Berufsgenossenschaft Recht. Hier führte das LSG Hessen aus, dass der Schlaganfall nur durch eine Verletzung der Halsschlagader ausgelöst werden konnte. Diese Verletzung konnte jedoch nicht mit der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass diese auf das Ereignis mit der Waschmaschine zurückzuführen ist. Nachweislich hat auch keine Hirnblutung stattgefunden. Ein embolischer Hirninfarkt kann auch nicht allein durch eine körperliche Anstrengung verursacht werden.
Fazit
In einem am 18.03.2009 veröffentlichten Urteil entschied das Hessische Landessozialgericht, dass eine Berufsgenossenschaft für einen Arbeitsunfall nur dann entschädigt, wenn der Gesundheitserstschaden nachgewiesen ist.