Unfallversicherung

Umweg hatte gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen

Am 15.11.2006 musste das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über zwei Klagen entscheiden, in denen der Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Wegeunfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung verneint hatte.

In einem Fall wurde ein Wegeunfall verneint, da die Klägerin auf dem Weg von einem Familienbesuch zu ihrer Arbeitsstätte den Unfall erlitten hatte und die große Wegstrecke ein angemessenes Wegerisiko, welches von der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird, überstiegen hat. Näheres können Sie unter: Wegeunfall und angemessenes Wegerisiko nachlesen.

Umweg schließt UV-Schutz nicht grundsätzlich aus

Dass ein Umweg zur bzw. von der Arbeitsstätte einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht grundsätzlich ausschließt, bestätigt ein Fall, in dem ein Motorradfahrer nicht den direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause nahm. Der kürzeste Weg wäre der direkte Weg durch die Stadt gewesen. Stattdessen nahm der Motorradfahrer eine wesentlich längere Strecke, die zudem noch kurvenreicher war. Auf dieser Strecke erlitt er einen Unfall.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalles ab, da der Motorradfahrer einen Weg gewählt hatte, der fast doppelt so lang war als der kürzeste Weg nach Hause.

Das anschließende Klageverfahren ging für den Verletzten positiv aus, denn das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt mit Urteil vom 15.11.2006 (Az. L 6 U 118/04), dass der Umweg des Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen hatte.

Der Umweg wurde nämlich deshalb gewählt, da sich auf dem direkten Weg durch die Stadt einige Baustellen befunden haben. Obwohl der gewählte Umweg wesentlich länger war, war dieser dennoch für den Motorradfahrer wesentlich günstiger als der direkte Weg. Sowohl die Fahrqualität als auch die Fahrzeit sprechen dafür, dass der Motorradfahrer den Umweg wählte. Daher ist in diesem Fall der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch nicht ausgeschlossen.

Häufige Rechtsstreitigkeiten

In der Praxis gibt es häufig Rechtsstreitigkeiten zur Anerkennung eines Wegeunfalls, welche von der Sozialgerichtsbarkeit geklärt und beantwortet werden müssen. Typischerweise wird von der Gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Wegeunfalls abgelehnt, wenn es sich um Umwege, Unterbrechungen des Arbeitsweges, um unklare Unfallhergänge, um abweichende Wege oder um Unfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss handelt.

Um einen Unfall als Wegeunfall anerkannt zu bekommen, ist stets der Einzelfall genau zu beurteilen und abzuwägen, ob ein sozialgerichtliches Klageverfahren erfolgversprechend ist. Nicht selten entscheiden die Gerichte zugunsten der Versicherten, insbesondere, wenn der Umweg sachlich begründet war (z. B. Kinderbetreuung), die Unterbrechung nur kurz war oder der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit überzeugend dargelegt werden kann.

Registrierte Rentenberater

Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung und zu den Rentenleistungen, die dieser Sozialversicherungszweig vorsieht, können Sie direkt an registrierte Rentenberater richten. Die Rentenberater stehen für ein Beratungsgespräch und für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung.

Kontaktieren Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert »

Weitere Artikel zum Thema:

Unfallversicherung

Wer ist online

Aktuell sind 254 Gäste und keine Mitglieder online

Registrierung

Nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Rentenberater

Helmut Göpfert

Beratungsgebiete:

Gesetzliche

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung