Umweg hatte gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen

Am 15.11.2006 musste das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über zwei Klagen entscheiden, in denen der Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Wegeunfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung verneint hatte.

In einem Fall wurde ein Wegeunfall verneint, da die Klägerin auf dem Weg von einem Familienbesuch zu ihrer Arbeitsstätte den Unfall erlitten hatte und die große Wegstrecke ein angemessenes Wegerisiko, welches von der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird, überstiegen hat. Näheres können Sie unter: Wegeunfall und angemessenes Wegerisiko nachlesen.

Umweg schließt UV-Schutz nicht grundsätzlich aus

Dass ein Umweg zur bzw. von der Arbeitsstätte einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht grundsätzlich ausschließt, bestätigt ein Fall, in dem ein Motorradfahrer nicht den direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause nahm. Der kürzeste Weg wäre der direkte Weg durch die Stadt gewesen. Stattdessen nahm der Motorradfahrer eine wesentlich längere Strecke, die zudem noch kurvenreicher war. Auf dieser Strecke erlitt er einen Unfall.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalles ab, da der Motorradfahrer einen Weg gewählt hatte, der fast doppelt so lang war als der kürzeste Weg nach Hause.

Das anschließende Klageverfahren ging für den Verletzten positiv aus, denn das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt mit Urteil vom 15.11.2006 (Az. L 6 U 118/04), dass der Umweg des Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen hatte.

Der Umweg wurde nämlich deshalb gewählt, da sich auf dem direkten Weg durch die Stadt einige Baustellen befunden haben. Obwohl der gewählte Umweg wesentlich länger war, war dieser dennoch für den Motorradfahrer wesentlich günstiger als der direkte Weg. Sowohl die Fahrqualität als auch die Fahrzeit sprechen dafür, dass der Motorradfahrer den Umweg wählte. Daher ist in diesem Fall der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch nicht ausgeschlossen.

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