Höheres Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflege ab Januar 2015

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden die Leistungen in der Sozialen Pflegeversicherung ausgeweitet. In diesem Zuge kommt es unter anderem zu einer Anpassung der einzelnen Leistungsbeträge bei den einzelnen Pflegeleistungen. Damit werden auch die Leistungsbeträge des Pflegegeldes ab Januar 2015 erhöht.

Insgesamt werden die Leistungsbeträge um vier Prozent angehoben, womit der Preisentwicklung der letzten drei Jahre Rechnung getragen wird. Leistungen, welche erst Ende 2011 bzw. Anfang 2012 im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes eingeführt wurden, werden um 2,67 Prozent erhöht.

Leistungsbeträge Pflegegeld ab Januar 2015

Folgende Leistungsbeträge können Pflegebedürftige ab Januar 2015 beanspruchen:

  • Pflegestufe 0: 123,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 244,00 Euro
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 316,00 Euro (244,00 Euro + 72,00 Euro)
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 458,00 Euro
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 545,00 Euro (458,00 Euro + 87,00 Euro)
  • Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 728,00 Euro

In die Pflegestufe 0 werden Versicherte eingestuft, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Diese Versicherten erhalten seit dem Jahr 2013 auch ein Pflegegeld bzw. bei Vorliegen der Pflegestufe I und Pflegestufe II ein erhöhtes Pflegegeld. Auch diese Leistungsbeträge wurden – wie oben beschrieben – ab Januar 2015 erhöht.

Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten neben dem (erhöhten) Pflegegeld auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen, welche ab dem Jahr 2015 um Entlastungsleistungen ergänzt und der Leistungsbetrag (von bisher 100 Euro) auf 104,00 Euro (Grundbetrag) monatlich bzw. (von bisher 200,00 Euro) auf 208,00 Euro erhöht wird. Näheres hierzu ist unter: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nachzulesen.

Neu ist ab dem Jahr 2015, dass die Betreuungsleistungen auch von rein somatisch Pflegebedürftigen (also Pflegebedürftigen in den Pflegestufen I bis III) in Höhe des Grundbetrages von monatlich 104,00 Euro in Anspruch genommen werden können.

Wann wird das Pflegegeld geleistet?

Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige oder Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, die ihre Pflege selbst über ehrenamtliche Pflegepersonen sicherstellen. Sofern die Pflege also nicht durch einen ambulanten Pflegedienst, sondern z. B. von Familienangehörigen oder Freunden erbracht wird, leistet die Pflegekasse Pflegegeld. Dieses wird immer im Voraus eines Monats überwiesen. Das erhöhte Pflegegeld für Januar 2015 erhalten die Versicherten damit bereits Ende Dezember 2014 überwiesen.

Mit dem Pflegegeld möchte der Gesetzgeber die Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, dass diese ihre Pflegeperson für deren aufopferungsvolle Tätigkeit finanziell honorieren können.

Pflegegeld geringer als Pflegesachleistung

Die Leistungsbeträge beim Pflegegeld sind geringer als die Leistungsbeträge bei der Pflegesachleistung. Dass diese gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht am 26.03.2014 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1133/12 entschieden.

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