Berufsbild und Zulassungsvoraussetzungen eines Rentenberaters

Rentenberater sind seit den vielfältigen Änderungen im Sozialversicherungsrecht in der Mitte des letzten Jahrhunderts ein unabdingbarer Bestandteil der Rechtspflege auf einem weiterhin komplizierter werdenden Rechtsgebiet.

Die Aufgaben eines Rentenberaters lassen sich vereinfacht mit den Stichworten beraten, betreuen und berechnen umschreiben.

Beraten

Ein Rentenberater, wie der Name bereits vermuten lässt, berät seine Mandanten in erster Linie. Die Beratung erstreckt sich von der Überprüfung der Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, über die Erläuterung der Voraussetzung zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten, bis hin zu einer freiwilligen Beitragszahlung. Die Beratung beschränkt sich nicht auf die rentenrechtlichen Aspekte. Je nach Ausbildungsschwerpunkt und beruflichen Werdegang können Rentenberater auch bei anderen Fragen der gesetzlichen Sozialversicherung unterstützend tätig werden, sofern sich hierdurch Auswirkungen auf eine gesetzliche Rente ergeben.

Betreuen

Sind die Ansprüche geklärt, so unterstützt der Rentenberater seine Mandanten in den Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche oder bei dem Abschluss einer zusätzlichen Versicherung. Die Durchsetzung der Ansprüche kann sowohl in Widerspruchsverfahren als auch in Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten erfolgen.

Berechnen

Entscheidend ist auch die Tätigkeit des Berechnens von Ansprüchen oder der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten. Des Weiteren rechnet der Rentenberater die Versorgungslücke aus und zeigt Möglichkeiten zur Schließung dieser Lücke auf. Bei all diesen Aufgaben arbeitet der Rentenberater unabhängig von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern. Dies ist wichtig, um den Mandanten in einem komplexen Rechtssystem eine umfangreiche und objektive Betreuung zu gewährleisten.

Der überwiegende Anteil der Rentenberater arbeitet freiberuflich in Kanzleien. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Um sich allerdings als Rentenberater freiberuflich zu betätigen, muss dieser vom zuständigen Amts- bzw. Landgericht zugelassen worden sein.

Die Zulassung ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die sich mit den Schlagworten persönliche Eignung, Fachkenntnisse und praktische Berufserfahrung erfassen lassen. Um als persönlich geeignet eingestuft zu werden, müssen ordentliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Die Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung müssen mittels einschlägigen Berufsausbildung oder Studium nachgewiesen werden. Die praktische Berufserfahrung muss üblicherweise bei einem Sozialversicherungsträger erlangt worden sein.

Der registrierte Rentenberater unterliegt bei seiner Tätigkeit weiterhin der Aufsicht des Präsidenten des zuständigen Landgerichts.

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Helmut Göpfert

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