Die Altersrente für Frauen

Das gesetzliche Rentenrecht sah ab dem Jahr 1957 vor, dass Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei eine Altersrente beziehen konnten. Dies wurde durch die Altersrente für Frauen ermöglicht.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Altersrente für Frauen besteht nur noch für Frauen, die bis einschließlich 31.12.1951 geboren wurden. Dies zeigt, dass es sich bei dieser Altersrente um eine auslaufende Altersrente handelt. Damit hat der Gesetzgeber die bisher ungleiche Behandlung von Frauen und Männern bezüglich eines möglichen Altersrentenanspruchs beseitigt.

Damit eine Frau eine Altersrente beziehen kann, müssen darüber hinaus noch folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Frau muss das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen von der Frau mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
  • Die Wartezeit von 15 Jahren muss erfüllt werden.
  • Das Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bzw. das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit überschreitet die geltenden Hinzuverdienstgrenzen * nicht, sofern über den Rentenbeginn hinaus noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

* Die Hinzuverdienstgrenzen haben heute keine Bedeutung mehr, da die Betroffenen bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Zudem wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten ab dem Jahr 2023 vollständig aufgehoben.

Altersgrenze

Die Altersrente für Frauen kann grundsätzlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Allerdings können Versicherte seit dem Jahr 2009 (Versicherte, die ab Dezember 1944 geboren wurden) die Altersrente für Frauen regulär ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist allerdings weiterhin für die anspruchsberechtigten Versicherten möglich; in diesem Fall sind jedoch Rentenabschläge von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zu akzeptieren (bei Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres also 18 Prozent).

Zehn Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen schreiben die gesetzlichen Vorschriften vor, dass die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen kann. Da die Gesetzesformulierung verlangt, dass mehr als zehn Jahre dieser Pflichtbeiträge vorliegen müssen, müssen mindestens 121 Kalendermonate nachgewiesen werden.

Als Pflichtbeiträge werden Beitragszahlungen zur Gesetzlichen Rentenversicherung gewertet, welche aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit geleistet werden. Darüber hinaus sind noch weitere Beitragszeiten als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Hier sind als Beispiele die Beiträge zu nennen, die aufgrund der ehrenamtlichen Pflege eines pflegebedürftigen Versicherten oder aufgrund des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld geleistet werden.

Wartezeit von 15 Jahren

Neben der besonderen „Vorversicherungszeit“ von zehn Jahren an Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres muss noch die Wartezeit – eine Mindest-Vorversicherungszeit – von 15 Jahren erfüllt werden.

Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Ebenfalls werden hier Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und rentenrechtliche Zeiten, welche aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung errechnet werden, berücksichtigt.

Hinweis

Da es sich bei der Altersrente für Frauen um eine Rente handelt, die es künftig nicht mehr geben wird (da diese nur noch von Frauen beansprucht werden kann, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, wurde die Altersgrenze von 65 Jahren aufgrund des RV-Rentenanpassungsgesetzes nicht mehr angehoben. Durch das RV-Rentenanpassungsgesetz wird ab dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Altersrente für Frauen ist von dieser Erhöhung des Renteneintrittsalters nicht mehr betroffen!

Rentenberater Helmut Göpfert

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