Berufsbild und Zulassungsvoraussetzungen eines Rentenberaters
Rentenberater sind seit den vielfältigen Änderungen im Sozialversicherungsrecht in der Mitte des letzten Jahrhunderts ein unabdingbarer Bestandteil der Rechtspflege auf einem weiterhin komplizierter werdenden Rechtsgebiet.
Die Aufgaben eines registrierten Rentenberaters lassen sich vereinfacht mit den Stichworten beraten, betreuen und berechnen umschreiben.
Beraten
Ein Rentenberater, wie der Name bereits vermuten lässt, berät seine Mandanten in erster Linie. Die Beratung erstreckt sich von der Überprüfung der Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, über die Erläuterung der Voraussetzung zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten, bis hin zu einer freiwilligen Beitragszahlung. Die Beratung beschränkt sich nicht auf die rentenrechtlichen Aspekte. Je nach Ausbildungsschwerpunkt und beruflichen Werdegang können Rentenberater auch bei anderen Fragen der gesetzlichen Sozialversicherung unterstützend tätig werden, sofern sich hierdurch Auswirkungen auf eine gesetzliche Rente ergeben.
Betreuen
Sind die Ansprüche geklärt, so unterstützt der Rentenberater seine Mandanten in den Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche oder bei dem Abschluss einer zusätzlichen Versicherung. Die Durchsetzung der Ansprüche kann sowohl in Widerspruchsverfahren als auch in Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten erfolgen.
Berechnen
Entscheidend ist auch die Tätigkeit des Berechnens von Ansprüchen oder der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten. Des Weiteren rechnet der Rentenberater die Versorgungslücke aus und zeigt Möglichkeiten zur Schließung dieser Lücke auf. Bei all diesen Aufgaben arbeitet der Rentenberater unabhängig von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern. Dies ist wichtig, um den Mandanten in einem komplexen Rechtssystem eine umfangreiche und objektive Betreuung zu gewährleisten.
Allgemeines zu den Rentenberatern
Der überwiegende Anteil der Rentenberater arbeitet freiberuflich in Kanzleien. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Um sich allerdings als Rentenberater freiberuflich zu betätigen, muss dieser vom zuständigen Amts- bzw. Landgericht zugelassen worden sein.
Die Zulassung ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die sich mit den Schlagworten persönliche Eignung, Fachkenntnisse und praktische Berufserfahrung erfassen lassen. Um als persönlich geeignet eingestuft zu werden, müssen ordentliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Die Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung müssen mittels einschlägigen Berufsausbildung oder Studium nachgewiesen werden. Die praktische Berufserfahrung muss üblicherweise bei einem Sozialversicherungsträger erlangt worden sein.
Der registrierte Rentenberater unterliegt bei seiner Tätigkeit der Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz (BfJ), die als Aufsichtsbehörde fungiert. Bis zum Jahr 2024 war der Präsident des zuständigen Amts- bzw. Landgerichts die Aufsicht der registrierten Rentenberater.
Wenn die Registrierung als Rentenberater erfolgt ist, wird diese im Rechtsdienstleistungsregister erfasst. In diesem Register werden Personen eingetragen, denen in einem oder auch mehreren Bereichen bzw. Teilbereichen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen genehmigt wurde. Seit dem Jahr 2025 ist auch für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen bei den außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen das Bundesamt für Justiz verantwortlich.
Kontakt zum Rentenberater
Hier können Sie Kontakt zum Rentenberater Helmut Göpfert aufnehmen!
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